Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. 8§ 181. 345 
und nach der Mehrheit sämtlicher Stimmen wird als- 
dann der Ständebeschluss abgefasst. Würde in diesem 
Fall Stimmengleichheit eintreten, so hat der Präsident 
der Zweiten Kammer die Entscheidung. 
1. Der § 181 ist gemäß Art. 26 des VerfGes. vom 16. Juli 
1906 durch nachstehende Bestimmungen ersetzt: 
Für die Beratung und Beschlußfassung über den Hauptetat 
111) gelten folgende Bestimmungen: 
1) Der Hauptetat wird in der Zweiten Kammer unter Beachtung 
des § 110 in Beratung gezogen und es wird von ihr zunächst 
über die einzelnen Titel desselben Beschluß gefaßt. 
2) Die Beschlüsse der Zweiten Kammer werden sodann der Ersten 
Kammer zur Beratung und Beschlußfassung mitgeteilt. Hat 
sich dabei die Erste Kammer für Abänderung eines von der 
Zweiten Kammer gefaßten Beschlusses erklärt, so hat die Zweite 
Kammer den Gegenstand einer nochmaligen Beratung und Be- 
schlußfassung zu unterziehen. Wenn hiebei die Zweite Kammer 
einen von demjenigen der Ersten Kammer abweichenden Be- 
schluß faßt, so gilt ihr Beschluß als Beschluß der Stände- 
versammlung. 
Diejenigen Steuern, deren Sätze im Wege der ordentlichen 
Gesetzgebung fest bestimmt sind, werden außer in dem Fall der 
Ablehnung des Etats im ganzen, in diesen Sätzen so lange 
und insoweit forterhoben, als nicht beide Kammern über die 
Ablehnung der Steuer oder die Ermäßigung des Steuersatzes 
einverstanden sind. Eines übereinstimmenden Beschlusses beider 
Kammern bedarf es, wenn eine Steuer, für welche in einem 
Steuergesetz ein fester Steuersatz bestimmt ist, in einem höheren 
Betrage erhoben werden soll. 
3) Nach erfolgter Beschlußfassung über die einzelnen Titel des 
Hauptetats wird über den letzteren im ganzen zuerst in der 
Zweiten, dann in der Ersten Kammer abgestimmt. Wird hie- 
bei von der Ersten Kammer der von der Zweiten Kammer an- 
genommene Etat abgelehnt, so werden die bejahenden und die 
verneinenden Stimmen beider Kammern zusammengezählt und
	        
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