Verfassungsurkunde. 8§ 181. 345
und nach der Mehrheit sämtlicher Stimmen wird als-
dann der Ständebeschluss abgefasst. Würde in diesem
Fall Stimmengleichheit eintreten, so hat der Präsident
der Zweiten Kammer die Entscheidung.
1. Der § 181 ist gemäß Art. 26 des VerfGes. vom 16. Juli
1906 durch nachstehende Bestimmungen ersetzt:
Für die Beratung und Beschlußfassung über den Hauptetat
111) gelten folgende Bestimmungen:
1) Der Hauptetat wird in der Zweiten Kammer unter Beachtung
des § 110 in Beratung gezogen und es wird von ihr zunächst
über die einzelnen Titel desselben Beschluß gefaßt.
2) Die Beschlüsse der Zweiten Kammer werden sodann der Ersten
Kammer zur Beratung und Beschlußfassung mitgeteilt. Hat
sich dabei die Erste Kammer für Abänderung eines von der
Zweiten Kammer gefaßten Beschlusses erklärt, so hat die Zweite
Kammer den Gegenstand einer nochmaligen Beratung und Be-
schlußfassung zu unterziehen. Wenn hiebei die Zweite Kammer
einen von demjenigen der Ersten Kammer abweichenden Be-
schluß faßt, so gilt ihr Beschluß als Beschluß der Stände-
versammlung.
Diejenigen Steuern, deren Sätze im Wege der ordentlichen
Gesetzgebung fest bestimmt sind, werden außer in dem Fall der
Ablehnung des Etats im ganzen, in diesen Sätzen so lange
und insoweit forterhoben, als nicht beide Kammern über die
Ablehnung der Steuer oder die Ermäßigung des Steuersatzes
einverstanden sind. Eines übereinstimmenden Beschlusses beider
Kammern bedarf es, wenn eine Steuer, für welche in einem
Steuergesetz ein fester Steuersatz bestimmt ist, in einem höheren
Betrage erhoben werden soll.
3) Nach erfolgter Beschlußfassung über die einzelnen Titel des
Hauptetats wird über den letzteren im ganzen zuerst in der
Zweiten, dann in der Ersten Kammer abgestimmt. Wird hie-
bei von der Ersten Kammer der von der Zweiten Kammer an-
genommene Etat abgelehnt, so werden die bejahenden und die
verneinenden Stimmen beider Kammern zusammengezählt und