Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. 8 184. 353 
Auf Verlangen der Kammer wird jedes Strafverfahren gegen 
ein Mitglied derselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für 
die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben. 
Durch Art. 27 des Verf Ges. vom 16. Juli 1906 hat der §& 184 
folgende Fassung erhalten: 
Kein Mitglied der Ständeversammlung kann, solange die Stände 
versammelt sind, ohne Genehmigung der betreffenden Kammer we- 
gen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung ge- 
zogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat 
oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. 
Auf Verlangen der Kammer wird jedes Strafverfahren gegen 
ein Mitglied derselben und jede Untersuchungshaft für die Zeit, 
während welcher die Stände versammelt sind, aufgehoben. 
Diese Bestimmungen finden auf Mitglieder der Ständeversamm- 
lung, die zu Kommissionssitzungen einberufen sind, für die Dauer 
der Kommissionsberatung entsprechende Anwendung; die in Abs. 1 
und 2 bezeichneten Befugnisse stehen in solchen Fällen an Stelle 
der betreffenden Kammer dem Ständischen Ausschuß (§ 190 Abk. 4 
Satz 1) zu. 
2. Die freie unabhängige Ausübung der Landstandschaftsrechte 
zu sichern, ist der gemeinsame Zweck verschiedener Rechtsnormen. 
Nach § 11 St GB. darf kein Mitglied eines Landtags oder einer 
Kammer eines zum Reich gehörigen Staates außerhalb der Versamm- 
lung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen seiner Abstimmung 
oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen Aeußerung zur 
Verantwortung gezogen werden. In den 88 105, 106, 339 Abs. 2 
St G. wird mit Strafe bedroht, wer es unternimmt, eine gesetz- 
gebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats aus- 
einanderzusprengen, zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüs- 
sen zu nötigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltsam zu entfernen; 
wer ein Mitglied solcher Versammlungen durch Gewalt oder durch 
Bedrohung mit einer strafbaren Handlung verhindert, sich an den 
Ort der Versammlung zu begeben oder zu stimmen; der Gewalt 
und Drohung ist seitens eines Beamten der Mißbrauch der Amts- 
gewalt oder die Androhung eines solchen gleichgestellt. Soll ein 
Mitglied der Ständeversammlung während der Sitzungsperiode 
Göz, Verfassungsurkunde. 23
	        
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