Verfassungsurkunde. 8 184. 353
Auf Verlangen der Kammer wird jedes Strafverfahren gegen
ein Mitglied derselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für
die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.
Durch Art. 27 des Verf Ges. vom 16. Juli 1906 hat der §& 184
folgende Fassung erhalten:
Kein Mitglied der Ständeversammlung kann, solange die Stände
versammelt sind, ohne Genehmigung der betreffenden Kammer we-
gen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung ge-
zogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat
oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Auf Verlangen der Kammer wird jedes Strafverfahren gegen
ein Mitglied derselben und jede Untersuchungshaft für die Zeit,
während welcher die Stände versammelt sind, aufgehoben.
Diese Bestimmungen finden auf Mitglieder der Ständeversamm-
lung, die zu Kommissionssitzungen einberufen sind, für die Dauer
der Kommissionsberatung entsprechende Anwendung; die in Abs. 1
und 2 bezeichneten Befugnisse stehen in solchen Fällen an Stelle
der betreffenden Kammer dem Ständischen Ausschuß (§ 190 Abk. 4
Satz 1) zu.
2. Die freie unabhängige Ausübung der Landstandschaftsrechte
zu sichern, ist der gemeinsame Zweck verschiedener Rechtsnormen.
Nach § 11 St GB. darf kein Mitglied eines Landtags oder einer
Kammer eines zum Reich gehörigen Staates außerhalb der Versamm-
lung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen seiner Abstimmung
oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen Aeußerung zur
Verantwortung gezogen werden. In den 88 105, 106, 339 Abs. 2
St G. wird mit Strafe bedroht, wer es unternimmt, eine gesetz-
gebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats aus-
einanderzusprengen, zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüs-
sen zu nötigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltsam zu entfernen;
wer ein Mitglied solcher Versammlungen durch Gewalt oder durch
Bedrohung mit einer strafbaren Handlung verhindert, sich an den
Ort der Versammlung zu begeben oder zu stimmen; der Gewalt
und Drohung ist seitens eines Beamten der Mißbrauch der Amts-
gewalt oder die Androhung eines solchen gleichgestellt. Soll ein
Mitglied der Ständeversammlung während der Sitzungsperiode
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