Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

30 Verfassungsurkunde. § 15—17. 
Minister ist dem Reichsverweser nicht verwehrt, doch bleiben sie 
Mitglieder des Geheimen Rates. 
3. Die Kosten der Haushaltung des Reichsverwesers werden aus 
den Mitteln der Ziovilliste bestritten, welche daneben auch für die 
Bedürfnisse des Königs aufzukommen hat; im übrigen ist der Reichs- 
verweser auf seine Apanage angewiesen, deren Betrag auf den einem 
Kronprinzen gebührenden erhöht wird (§ 106 Vl.). 
S§ 16. Persönliche Vormundschatt. 
In Ermangelung einer von dem Nönige getroffenen, und 
dem Gebeimen Rate bekannt gemachten Anordnung gebührt 
die Erziehung des minderjährigen Königs der Wrutter, und 
wenn diese nicht mehr lebt, der Großmutter von näterlicher 
Seite; jedoch kann die Ernennung der Erzieber und Lehrer 
und die Festsetzung des Erziebungsplanes nur unter Rück- 
sprache mit dem Dormundschaftsrate geschebhen, welcher sich aus 
den Mitgliedern des Geheimen ZRates unter dem Vorsitze des 
Reichsverwesers bildet, so, daß letzterer bei den deshalb zu 
fassenden Beschlüssen eine mitzuzählende, und im Falle einer 
Stimmengleichbeit eine entscheidende Stimme hat. Zei einer 
Verschiedenheit der Ansichten hat der Dormundschaftsrat die 
Entscheidung; auch liegt diesem nach dem Ableben der Wutter 
und der Großmutter die Sorge für die Erziehung des minder- 
jährigen Königs allein ob. 
1. Eine von dem König ordnungsmäßig getroffene Anordnung 
ist in erster Linie maßgebend, auch wenn sich der minderjährige 
König nicht in der väterlichen Gewalt seines Vorgängers befand. 
2. Mutter und Großmutter müssen als ausgeschlossen gelten, 
wenn sie sich wieder verehelicht haben und dadurch aus dem würt- 
tembergischen Hause ausgetreten sind. 
s . Ence der Reichsverwesung. 
Die Reichsverwesung hört auf, sobald der König das 
Alter der Dolljährigkeit erreicht hat, oder sonst das bisherige 
Rindernis seiner Selbstregierung gehoben ist.
	        
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