356 Verfassungsurkunde. § 184—185.
der zuständigen Behörde mitgeteilt wird. Die Unterbrechung einer
Strafhaft kann nicht verlangt werden. Eine mit den Vorschriften
des § 184 im Widerspruch stehende Verhaftung oder Festhaltung
eines Abgeordneten würde unter den Tatbestand einer widerrecht-
lichen Gefangenhaltung (St G. § 341) fallen.
7. Die Ausdehnung der Immunität auf die während der Ver-
tagung der Ständeversammlung etwa zusammentretenden ständi-
schen Kommissionen (neue Fassung Abs. 3) kommt einem Wunsche
der Ständeversammlung entgegen.
§ 188,. Verantwortlichkeit der ständemitgliecder.
Niemand kann wegen seiner, in der Ständeversammlung
gchaltenen Vorträge und gegebenen Abstimmungen zur Ver-
antwortung gezogen werden. Jsedoch sind Beleidigungen oder
Verleumdungen der Regierung, der Ständeversammlung oier
einzelner Personen der Bestrafung nach den bestehenden
Gesetzen in dem ordentlichen Wege des Rechts unterworlen.
Verfehlungen gegen die Gesetze des Anstandes oder der
innern Polizei oder gegen die Geschäftsvorschriften hat der
Präsident zu bemerken und, wenn sie bedeutend sind, solche
zur Kenntnis der Kammer zu bringen, welche nach Be-
schaffenheit der Umstände ihre Missbilligung aus drücken, Ver-
weis erteilen, oder auch Widerruf verlangen kann.
1. Abs. 2 ist aufgehoben durch Art. 10 des Verfassungsgesetzes
vom 23. Juni 1874; an Stelle des Abs. 1 ist nach Art. 9 dieses
Gesetzes folgende Bestimmung getreten:
Kein Ständemitglied darf zu irgend einer Zeit wegen seiner
Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen
Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst
außerhalb der Ständeversammlung zur Verantwortung gezogen
werden.
Dagegen hat, wenn ein Ständemitglied seine Stellung in der
Kammer zu einer Beleidigung oder Verleumdung der Regierung,
der Stände oder einzelner Personen mißbraucht, die betreffende
Kammer dies zu rügen.