Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

356 Verfassungsurkunde. § 184—185. 
der zuständigen Behörde mitgeteilt wird. Die Unterbrechung einer 
Strafhaft kann nicht verlangt werden. Eine mit den Vorschriften 
des § 184 im Widerspruch stehende Verhaftung oder Festhaltung 
eines Abgeordneten würde unter den Tatbestand einer widerrecht- 
lichen Gefangenhaltung (St G. § 341) fallen. 
7. Die Ausdehnung der Immunität auf die während der Ver- 
tagung der Ständeversammlung etwa zusammentretenden ständi- 
schen Kommissionen (neue Fassung Abs. 3) kommt einem Wunsche 
der Ständeversammlung entgegen. 
§ 188,. Verantwortlichkeit der ständemitgliecder. 
Niemand kann wegen seiner, in der Ständeversammlung 
gchaltenen Vorträge und gegebenen Abstimmungen zur Ver- 
antwortung gezogen werden. Jsedoch sind Beleidigungen oder 
Verleumdungen der Regierung, der Ständeversammlung oier 
einzelner Personen der Bestrafung nach den bestehenden 
Gesetzen in dem ordentlichen Wege des Rechts unterworlen. 
Verfehlungen gegen die Gesetze des Anstandes oder der 
innern Polizei oder gegen die Geschäftsvorschriften hat der 
Präsident zu bemerken und, wenn sie bedeutend sind, solche 
zur Kenntnis der Kammer zu bringen, welche nach Be- 
schaffenheit der Umstände ihre Missbilligung aus drücken, Ver- 
weis erteilen, oder auch Widerruf verlangen kann. 
1. Abs. 2 ist aufgehoben durch Art. 10 des Verfassungsgesetzes 
vom 23. Juni 1874; an Stelle des Abs. 1 ist nach Art. 9 dieses 
Gesetzes folgende Bestimmung getreten: 
Kein Ständemitglied darf zu irgend einer Zeit wegen seiner 
Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen 
Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst 
außerhalb der Ständeversammlung zur Verantwortung gezogen 
werden. 
Dagegen hat, wenn ein Ständemitglied seine Stellung in der 
Kammer zu einer Beleidigung oder Verleumdung der Regierung, 
der Stände oder einzelner Personen mißbraucht, die betreffende 
Kammer dies zu rügen.
	        
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