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der Ordnung zu sorgen und Verfehlungen gegen die Gesetze des
Anstands nicht zu dulden, sich berufen fühlen kann, grobe Belei-
digungen von Amts wegen zu rügen. Im übrigen ist wohl un-
zweifelhaft, daß der durch eine Beleidigung oder Verleumdung Ge-
kränkte einen Antrag auf Rüge an die Kammer stellen kann.“
Die Disziplinarbefugnisse des Präsidenten sind in der Geschäfts-
ordnung der Ersten Kammer 8§ 3 und 23 und in der der Zweiten
Kammer 8§8 5 und 67 geregelt.
5. Wahrheitsgetreuen Berichten über landständische Verhand-
lungen ist durch § 11 StG. Straflosigkeit zugesichert (vgl. S 167).
§ 186. Vertagung und Muflösung der ständeversammiunsg.
Der König eröffnet und entläßt die Ständeversammlung
entweder in eigener Herson, oder durch einen dazu bevoll-
mächtigten Minister.
Dem Könige steht auch das Recht zu, die Dersammlung
zu vertagen oder ganz aufzulösen.
Im Falle der Auflösung wird spätestens binnen sechs
Monaten eine neue Versammlung einberufen werden; es ist
hiezu eine neue Wahl der Abgeordneten nötig, bei welcher
jedoch die vorigen Mitglieder wieder gewählt werden können.
1. Der Abs. 3 des § 186 hat durch Art. 28 des VerfGes. v.
16. Juli 1906 folgende Fassung erhalten:
Im Falle der Auflösung wird spätestens binnen sechs Monaten
eine neue Versammlung einberufen werden; hiezu ist eine neue Wahl
der gewählten, sowie eine neue Vorschlagswahl und Ernennung der
in § 129 Ziff. 7 bezeichneten Mitglieder der Ständeversammlung
erforderlich.
2. Eine Eröffnung des Landtags (Abs. 1) findet statt, wenn
die Stände nach vorausgegangenen Neuwahlen oder nach voran-
gegangener Entlassung des Landtags (vgl. § 127) einberufen wer-
den. Sie erfolgt nach Feststellung der Beschlußfähigkeit in einem
Zusammentritt beider Kammern (vgl. § 160) durch den König oder
seinen Vertreter (Abs. 1) und ist herkömmlicherweise von einer
Thronrede begleitet. Die Tätigkeit des einmal eröffneten Landtags