360 Verfassungsurkunde. § 186—187.
lassung eines ordentlichen Landtags neu gewählt, während bei der
Entlassung eines außerordentlichen Landtags der frühere Ausschuß
wieder in Funktion tritt.
4. Die Auflösung der Ständeversammlung (Abs. 2 und 3)
steht dem König unbeschränkt zu, also auch wenn die Stände nicht
versammelt sind; doch muß den Ständen zur Neuwahl des Aus-
schusses die erforderliche Sitzung gestattet, ihr Zusammentritt also
angeordnet werden!). Mit der Auflösung erlischt nicht nur jede
Tätigkeit des Landtags, sondern auch die auf Wahl oder Ernennung
beruhende Mitgliedschaft.
5. Der Termin zur Neuwahl (Absl. 3) ist so zu bestim-
men, daß die rechtzeitige Einberufung der neuen Ständeversamm-
lung ermöglicht wird.
6. Die Bestimmung, daß bei der Neuwahl des Abs. 3 die
vorigen Mitglieder wieder gewählt werden können, ist bei der neuen
Fassung dieses Abs. 3 als selbstverständlich weggelassen worden.
§ 137. Ständischer Nusschuss.
So lange die Stände nicht versammelt sind, bestebt, als
Stellvertreter derselben, ein Ausschuß für diejenigen Geschäfte,
deren Besorgung von einem LCandtage zum andern zur un-
unterbrochenen Wirksamkeit der Repräsentation des Landes
notwendig ist.
1. Der Ausschuß der altwürttembergischen Verfassung hatte
durch eigenmächtiges selbstsüchtiges Verhalten zuletzt sich schwere
Vorwürfe zugezogen und seinem Ansehen sehr geschadet; trotzdem
wurde bei der Vereinbarung der neuen Verfassung von der Mehr-
zahl der Abgeordneten auf die Wiedereinsetzung eines landländischen
Organs, das die Wirksamkeit der Ständeversammlung ergänzen und
unterstützen, insbesondere im Verein mit ihr die Verfassung und die
Rechte des Volkes wahren sollte, ein großer Wert gelegt. Der Kom-
missionsbericht von 1819 bemerkt in dieser Richtung:
„Es müssen Stellvertreter der Ständeversammlung von dieser
1) Vgl. Sarwey, Staatsrecht Bd. 2 S. 243—245.