362 Verfassungsurkunde. § 187—188.
3. Der Ausschuß ist nach Maßgabe der Bestimmungen der
Verfassungsurkunde und innerhalb deren Schranken gesetzlicher
Vertreter, Stellvertreter der Ständeversamm-
lung, von der er durch Wahl berufen wird. Er ist nicht Beauf-
tragter der Ständeversammlung mit der Wirkung, daß letztere ihm
seine Tätigkeit vorschreiben und nach ihrem Belieben erweitern
könnte. Ein derartiges Auftragsverhältnis ist zwar von der ver-
fassungsberatenden Versammlung beschlossen, aber von dem König
zurückgewiesen worden 1). Die Zuständigkeit und die Befugnisse
des Ausschusses sind von der Verfassungsurkunde erschöpfend
bestimmt; sie können nur im Wege des Verfassungsgesetzes, nicht
aber ohne Zustimmung der Regierung durch Beschlüsse der Stände-
versammlung abgeändert werden.
§ 188. Obliegenheit desselben.
In dieser Hinsicht liegt dem Ausschuß ob, die ihm, nach
der Derfassung, zur Erhaltung derselben zustebenden Mittel
in Anwendung zu bringen, und hievon bei wichtigen Angelegen=
heiten die in dem Königreich wohnenden Ständemitglieder in
Kenntnis zu setzen, in den geeigneten Fällen bei der höchsten
Staatsbehörde Dorstellungen, Derwahrungen und Beschwerden
einzureichen, und nach Erfordernis der Umstände, besonders
wenn es sich von der Anklage der Mlinister handelt, um Ein-
berufung einer außerordentlichen Ständeversammlung zu bitten,
welche in letzterem Falle nie verweigert werden wird, wenn
der Grund der Anklage und die Dringlichkeit derselben gehörig
nachgewiesen ist.
Außerdem hat der Ausschuß am Ende der in die Swischen-
zeit fallenden Finanzjahre nach Maßgabe dessen, was § 1I1
festgesetzt ist, die richtige, der Derabschieedung angemessene Der-
wendung der verwilligten Steuern in dem verflossenen Jahre
zu prüfen, und den Stat des künftigen Jahres mit dem Finanz-
ministerium zu beraten. Auch steht dem Ausschusse die Aufsicht
über die Derwaltung der Staats-Schulden-Zahlungs-Kasse zu.
) Vgl. Fricker a. a. O. S. 463, 479, 487, 491.