Verfassungsurkunde. § 191—192. 369
ten; etwaige sich hieran anknüpfende Beschlüsse werden der anderen
Kammer übermittelt.
2. Der Bericht umfaßt die gesamte Tätigkeit des Aus-
schusses auf allen ihm zugewiesenen Gebieten und gibt Aufschluß
über alle Aenderungen im Personalbestand der Ständekammern,
des Ausschusses, der ständischen Beamten, des Staatsgerichtshofs.
Von besonderer Wichtigkeit ist der Abschnitt, welcher sich auf die
Wahrung der ständischen Rechte bei der Gesetzgebung bezieht. Hier
wird geprüft, ob die verabschiedeten Gesetze sämtlich verkündet und
vollzogen worden sind, ob die Verkündigung mit der Verabschie-
dung in Uebereinstimmung steht, ob die Vollzugsverordnungen nicht
in das Gebiet der Gesetzgebung eingreifen, ob sonstige Verordnungen
und Bekanntmachungen der Regierung nicht das landständische Recht
der Teilnahme an der Gesetzgebung verletzen, ob nicht durch ein-
zelne Maßregeln der Regierung zu Beschwerden über Verletzung
der bestehenden Gesetze Anlaß gegeben wurde. Der Bericht hat
alle von einem Rechenschaftsbericht zum anderen erschienenen Ge-
setze und Verordnungen zu prüfen, auch die während eines Land-
tags erschienenen, beschränkt sich aber auf die Hervorhebung wich-
tiger und zweifelhafter Punkte. An die Prüfung schließen sich die
geeigneten Anträge an?½.
S 192. Erneuerung des Musschusses.
Die verrichtungen des Ausschusses hören mit der Er-
öffnung eines neuen Landtages auf, und werden nach einer
bloßen Dertagung desselben, oder nach Beendigung einer außer-
ordentlichen Ständeversammlung, wieder fortgesetzt.
Bei der Auflösung eines jeden Landtages und bei der
Entlassung eines ordentlichen muß ein neuer Ausschuß gewählt
werden, wobei die vorigen Meitglieder wieder wählbar sind.
Gu dieser Wahl wird den Ständen jedesmal, auch bei einer
Auflösung der Dersammlung, die erforderliche Sitzung noch)
gestattet.
Sollten außerordentliche Umstände es ihnen unmöglich
1) Vgl. Bitzer a. a. O. S. 232—234, 378—390.
Göz, Verfassungsurkunde. 24