372 Verfassungsurkunde. § 193.
werden je von der betreffenden Kammer gewählt. Die anderen
Beamten der Staatsschuldenkasse werden von der Staatsschulden-
verwaltungsbehörde und die übrigen Beamten jeder Kammer von
deren Präsidenten angestellt und entlassen.
Dem König ist die Anstellung der auf Lebenszeit gewählten
Beamten zur Bestätigung vorzulegen, ausgenommen die Wahl der
Kanzlisten, von welcher nur Anzeige zu machen ist.
Die Dienststellung der ständischen Beamten richtet sich im übri-
gen nach den bei den Königlichen Beamten geltenden Gesetzen.
Das gesamte ständische Amtspersonal steht bei nicht versam-
meltem Landtag unter der Aufsicht und den Befehlen des Aus-
schusses, welcher auch die erforderlich werdenden Amtsverweser zu
bestellen hat.
2. Wegen der Beamten der in Abs. 1 genannten Kasse, die jetzt
Staatsschuldenkasse heißt, vgl. §§ 121—123.
3. Bei den von der Ständeversammlung im Zusammentritt
beider Kammern vorzunehmenden Wahlen, also insbesondere auch
bei der Wahl eines Archivars und der auf Lebenszeit anzustellen-
den Beamten der Staatsschuldenkasse, entscheidet nach der ausdrück-
lichen Vorschrift des Gesetzes vom 6. Juni 1855 (Rbl. S. 157) die
relative Stimmenmehrheit; auch bei den Wahlen der
einzelnen Kammern (Abs. 2) wird diese Mehrheit für ausreichend
erachtet.
4. Nach Art. 1 Abs. 2 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876
und Abs. 4 des 8§ 193 gelten die Bestimmungen des genannten Ge-
setzes auch für das nach § 193 Vl. bestellte ständische Amtspersonal.
Hiedurch werden die Vorschriften des § 193 über die Anstellung
dieses Personals nicht berührt, dagegen sind an die Stelle der Vor-
schriften des ursprünglichen § 193 über die Entlassung dieses Per-
sonals die allgemeinen Bestimmungen des Beamtengesetzes getreten;
die ständischen Beamten sind in Ansehung ihrer Rechte und Pflichten,
und namentlich auch bezüglich der Voraussetzungen der Entlassung
den Staatsbeamten grundsätzlich gleichgestellt.
a) Zu den auf Lebenszeit angestellten Beamten gehören: der
Archivar, die Registratoren (Kanzleidirektoren) und Kanzlisten der
beiden Kammern, der Kassier, der Kontrolleur und die Buchhalter