32 Verfassungsurkunde. § 18.
standesmäßig vermählt sind; die ebenbürtigen, mit Genehmigung
des Königs geehelichten Gemahlinnen der Prinzen des K. Hauses
und deren Witwen.
3. Rechte des Königs als Familienhaupt. Der
König ist das Oberhaupt des K. Hauses (Art. 1). Alle Glieder des
K. Hauses sind seiner Hoheit und Gerichtsbarkeit und besonderen
Aufsicht nach Maßgabe des Hausgesetzes untergeben (Art. 9); der König
ist befugt, alle für Erhaltung der Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohl-
fahrt des K. Hauses angemessenen Maßregeln zu treffen (Art. 10). Diese
Stellung des Königs äußert sich hauptsächlich in folgenden Punkten½):
a) Den Mitgliedern des K. Hauses kann der Aufenthalt im
Auslande untersagt werden bei Strafe der Einbehaltung des ge-
samten aus der Staatskasse fließenden Einkommens (Art. 16 u. 24).
b) Eine ohne vorgängige ausdrückliche Einwilligung des Königs
abgeschlossene Ehe der Mitglieder des K. Hauses entbehrt der vollen
rechtlichen Wirksamkeit, sie ist zwar rechtsgültig, vermittelt aber
nicht die besonderen Rechte in Beziehung auf Stand, Titel, Wappen
und staatlichen Einkünfte (Art. 18 und 19).
Tc) Die Eheverträge der Prinzen und Prinzessinnen des K. Hau-
ses sind ohne Genehmigung des Königs nichtig (Art. 20).
d) Dem König steht die Aufsicht über die Vormundschaften und
über die Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen des K. Hauses
zu, insbesondere bedürfen die von den Prinzen ernannten Vormünder
der Bestätigung des Königs (Art. 11—14).
e) Von der Wahl der zu ihrem Hofstaat bestimmten Personen
haben die Mitglieder des K. Hauses dem König Anzeige zu machen;
nicht genehme Personen kann der König ausschließen (Art. 21).
Die Rechte in dem K. Hause übt der König ohne ministerielle
Gegenzeichnung aus; für wichtige Fälle in persönlichen Angelegen-
heiten der Mitglieder des K. Hauses ist die Einsetzung eines Fa-
milienrates vorbehalten, der unter dem Vorsitz des Königs
oder eines von ihm berufenen Stellvertreters aus den volljährigen
Agnaten und aus den Mitgliedern des Geheimen Rats gebildet
wird und unter dem Vortrag des Justizministers seine gutächtlichen
Anträge zur Entschließung des Königs stellt (Art. 66).
h Vgl. über weitere Einzelheiten Gaupp-Göz, S. 69 u. 70.