Verfassungsurkunde. X. Kapitel. 377
ein Abzug gemacht ist oder Taggeld nicht gewährt wird. Auch
darf es während der Dauer der ihm als Reichstagsmitglied ge-
währten freien Eisenbahnfahrt keine Eisenbahnfahrkosten nach den
württembergischen Bestimmungen annehmen (Reichsgesetz v. 21. Mai
1906, betr. die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder
des Reichstags, 8 6 RGB. S. 468).
9. Die Aenderungen des § 194 durch das Verfassungsgesetz von
1906 schaffen die rechtliche Möglichkeit, bei einer gesetzlichen Neu-
regelung der Bezüge der Präsidenten und der Mitglieder der Stände-
versammlung die sachlich nicht gerechtfertigten fortlaufenden Besol-
dungen der Mitglieder des engeren Ständischen Ausschusses zu be-
seitigen. Auch ist damit die veraltete Bestimmung aufgehoben, daß
die Besoldungen der ständischen Beamten durch die ordentliche Ge-
setzgebung, statt im Wege der Etatsfeststellung geregelt werden.
X. Kapitel.
Von dem Staatsgerichtshofe.
Literatur: Mohl, Die Verantwortlichkeit der Minister 1837;
Scheurlen, Der Staatsgerichtshof im Königreich Württemberg
1835; Hufnagel in Schunks Jahrbuch Bd. 18 S. 255 ff.; Mohl,
Staatsrecht Bd 1 S. 761—821; Thudichum in Hirths Annalen
1885; Th. Pistorius, Die Staatsgerichtshöfe und die Minister-
verantwortlichkeit 1891; Brie im Wörterbuch des Verwaltungs-
rechts Bd. 2 S. 492 ff.; Bitzer, Regierung und Stände S. 380
—387; Sarwey, Staatsrecht Bd. 2 S. 246—256; Gaupp-
Göz, Staatsrecht S. 124—130.
Vorbemerkung:
Die altwürttembergische Verfassung stand schließlich unter dem
völkerrechtlichen Schutze von Preußen, Großbritannien und Däne-
mark; nach Abschluß des Erbvergleichs vom 2. März 1770, der zur
Beilegung der Streitigkeiten zwischen Herzog Karl und den Stän-
den unter Mitwirkung einer reichshofrätlichen Kommission abge-
schlossen wurde, übernahm auf Anrufen der Stände Friedrich der
Große im Vereine mit den Kronen von Großbritannien und Däne-