Verfassungsurkunde. § 196—197. 383
deutung : dieser Funktion entspricht die Zusammensetzung und
die Art der Berufung der Mitglieder. Die sämtlichen vom König
ernannten Mitglieder und mindestens zwei der von den Ständen
gewählten Mitglieder müssen durch Erstehung der vorgeschriebenen
Dienstprüfungen die Befähigung zum Richteramt erlangt haben.
Die Stände sind nicht abgehalten, mit Vorbehalt der Einwilligung
des Königs auch weitere Mitglieder aus dem Stande der Staats-
diener zu wählen. Die vom König ernannten Mitglieder dürfen
so wenig, als die von der Ständeversammlung gewählten, Mitglie-
der der Ständeversammlung sein. Ist dies auch nicht ausdrücklich
ausgesprochen, so entspricht es doch im Hinblick auf die Aufgabe
des Staatsgerichtshofs der Intention der Verfassung.
2. Sämtliche Mitglieder müssen die zum Eintritt in die Stände-
versammlung erforderlichen Eigenschaften besitzen und scheiden im
Falle des Verlustes einer dieser Eigenschaften aus dem Gerichtshof
aus (vgl. S. 289 ff).
3. Die ständischen Richter werden im Zusammentritt beider
Kammern mit relativer Stimmenmehrheit gewählt (Gesetz vom 6.
Juni 1855, Rbl. S. 157).
4. An die Stelle des Obertribunals (Abs. 3) ist das Oberlan-
desgericht getreten.
§ 197. Persönliche Unabhängigkeit seiner Glieder.
Sämtliche Richter werden für diesen ihren Beruf be-
sonders verpflichtet, und können gleich den übrigen Justiz-
beamten nur durch Urteilsspruch ihrer Stelle als Mitglieder
dieses Gerichtshofes entsetzt werden. Timmt jedoch ein stän-
discher Richter ein Staatsamt an, so hört er dadurch auf, Mit-
glied dieser Stelle zu sein, kann aber von der Ständeversammlung
wieder gewählt werden. Sbenso tritt ein vom Könige er-
nanntes Mitglied aus dem Gerichte, wenn er aufhört, sein
richterliches Rauptamt zu bekleiden.
1. Der Verlust der Mitgliedschaftt tritt auch ein, wenn
ein im Staatsdienst stehender ständischer Richter auf eine höhere
Stelle vorrückt, und wenn ein Mitglied des Staatsgerichtshofs in