Contents: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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§. 29. 
Wer blos zum eigenen Hausbedarf zu brauen die Befugniß erhalten                       Bierverkauf 
hat, und Bier gegen Bezahlung im Hause ausschänkt, oder außer seiner     aus Hausbrauereien. 
Wohnung an Personen, welche nicht zum Hausstande zu rechnen sind, gegen Be-  
zahlung oder Vergeltung überläßt, hat, sofern die Steuer und gewöhnliche 
Defraudationsstrafe nicht höher ermittelt wird, 10 Rthlr. Strafe zu erlegen und 
wird mit Rücksicht hierauf bei Wiederholungen nach den allgemeinen Bestim- 
mungen (§§. 25. und 26.) bestraft. 
§. 30. 
Wem die freie Zubereitung von Bier aus Malzschrot verstattet ist, der                          Unterlassene 
verfällt, wenn er es unterläßt, jährlich einen Anmeldungsschein sich deshalb aus- Anmeldung der 
zuwirken (§. 5.), in eine Ordnungsstrafe von 1 bis 3 Rthlr., die bei Wieder-     Haustrunkbreitung. 
holungen von 2 bis 10 Rthlr. steigt. 
§ 31. 
Hat ein Brauer zu einer anderen Zeit, als welche vorgeschrieben (§§ 11.                   Abweichungen 
und 14.) und von ihm angezeigt worden, oder vor Ablauf der Stunde, welche         von der                                                                                                                                                                              Deklaration in Bezug 
auf den Steuerbeamten gewartet werden muß (§J. 15.), eingemaischt, so verfällt            auf Einmai- 
er in eine Strafe von 2 Rthlr., welche bei Wiederholung auf 5 bis 20 Rthlr.       schungszeit und 
erhöht wird. Außerdem muß, wenn nicht die Beschickung für ein volles Ge-              Bierzug 
bräude angemeldet sein sollte, die Steuer und die Strafe für so viel Malzschrot 
erlegt werden, als zu einem vollen Gebräude mehr genommen zu werden pflegt, 
wie im vorliegenden Falle angemeldet worden. Abweichungen von dem deklarir- 
ten Bierzuge, welche 10 Prozent übersteigen, sollen ebenso wie Abweichungen von 
der angemeldeten Zeit der Einmaischung bestraft werden. 
§. 32. 
Alles Malzschrot, welches sich sowohl an dem dazu bestimmten Orte (§. 10.)            Mehrbefund 
als anderwärts bei dem Brauer über die zur Einmaischung längstens für den      von Mallschrot 
folgenden Tag deklarirte und versteuerte Menge vorfindet, soll, ohne Rücksicht auf gegen           Deklaration 
die angebliche Bestimmung, als Gegenstand einer beabsichtigten Defraudation 
angesehen, und die Aufbewahrung an einem anderen als dem dazu deklarirten 
Orte, abgesehen von der Defraudationsstrafe, mit einer Ordnungsstrafe von Einem 
Thaler für den Zentner geahndet werden. 
§. 33. 
Brauerei-Inhaber und andere im §. 8. erwähnte Personen, besonders                        Aushändigung 
Kupferschmiede, welche Braupfannen ohne Anzeige bei der Steuerhebestelle und von Brauereigeräthen 
darüber erhaltene Bescheinigung einem Anderen übergeben, fallen in eine Strafe  ohne Anzeige. 
von 5 bis 20 Rthlr., welche bei Wiederholungen auf 20 bis 50 Rthlr. zu 
erhöhen ist. §. 34.
	        
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