Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

384 Verfassungsurkunde. § 197—199. 
die Ständeversammlung eintritt oder die zum Eintritt erforderlichen 
Eigenschaften verliert. 
§ 198. Versammlung und Murlösung des Gerichtsbofs. 
Das Gericht versammelt sich auf Einberufung durch den 
Oräsidenten, welche von diesem sogleich gescheheen muß, wenn 
er dazu einen von dem Justizminister kontrasignierten Zefebl 
des Königes oder eine Aufforderung mit Angabe des Gegen- 
standes von einer der beiden Kammern durch deren Hräsidenten 
erhält. 
Das Gericht löst sich auf, wenn der Drozeß geendigt ist. 
Der Hräsident hat für die ollziehung der Beschlüsse zu sorgen, 
und in Anstandsfällen das Gericht wieder zu versammeln. 
1. Zur Ermöglichung einer rechtzeitigen Anklage der Stände- 
versammlung ist die Vorschrift in § 188 Abs. 1 Vu. in Betreff der 
Einberufung einer außerordentlichen Ständeversammlung gegeben. 
2. Die Urteile des Staatsgerichtshofs sind gemäß 
§ 204 VlU. grundsätzlich sofort vollstreckbar; der Vollzug 
erfordert unter Umständen eine Mitwirkung der Regierung oder 
der Ständeversammlung; würde von dieser Seite der Vollzug auf 
Hindernisse stoßen, so kann sich daraus der Tatbestand einer Justiz- 
verweigerung im Sinne des Art. 77 der Reichsverfassung oder eines 
Verfassungsstreits im Sinne des Art. 76 Abs. 2 dieser Verfassung 
ergeben. 
5s 199. Kompetenz des Gerichts-Hofes; Oektentilchkeit seiner 
Verhandlungen. 
Eine Anklage vor dem Staatsgerichtshofe wegen der 
oben (§ 105) erwähnten Handlung kann gescheben von der 
Regierung gegen einzelne Mitglieder der Stände und des 
Ausschusses, und von den Ständen sowohl gegen Minister und 
Departementschefs, als gegen einzelne Mitglieder und höhere 
Beamten der Ständeversammlung. Andere Staatsdiener, als 
TAlinister und Departementschefs, können vor diesem Gerichte
	        
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