384 Verfassungsurkunde. § 197—199.
die Ständeversammlung eintritt oder die zum Eintritt erforderlichen
Eigenschaften verliert.
§ 198. Versammlung und Murlösung des Gerichtsbofs.
Das Gericht versammelt sich auf Einberufung durch den
Oräsidenten, welche von diesem sogleich gescheheen muß, wenn
er dazu einen von dem Justizminister kontrasignierten Zefebl
des Königes oder eine Aufforderung mit Angabe des Gegen-
standes von einer der beiden Kammern durch deren Hräsidenten
erhält.
Das Gericht löst sich auf, wenn der Drozeß geendigt ist.
Der Hräsident hat für die ollziehung der Beschlüsse zu sorgen,
und in Anstandsfällen das Gericht wieder zu versammeln.
1. Zur Ermöglichung einer rechtzeitigen Anklage der Stände-
versammlung ist die Vorschrift in § 188 Abs. 1 Vu. in Betreff der
Einberufung einer außerordentlichen Ständeversammlung gegeben.
2. Die Urteile des Staatsgerichtshofs sind gemäß
§ 204 VlU. grundsätzlich sofort vollstreckbar; der Vollzug
erfordert unter Umständen eine Mitwirkung der Regierung oder
der Ständeversammlung; würde von dieser Seite der Vollzug auf
Hindernisse stoßen, so kann sich daraus der Tatbestand einer Justiz-
verweigerung im Sinne des Art. 77 der Reichsverfassung oder eines
Verfassungsstreits im Sinne des Art. 76 Abs. 2 dieser Verfassung
ergeben.
5s 199. Kompetenz des Gerichts-Hofes; Oektentilchkeit seiner
Verhandlungen.
Eine Anklage vor dem Staatsgerichtshofe wegen der
oben (§ 105) erwähnten Handlung kann gescheben von der
Regierung gegen einzelne Mitglieder der Stände und des
Ausschusses, und von den Ständen sowohl gegen Minister und
Departementschefs, als gegen einzelne Mitglieder und höhere
Beamten der Ständeversammlung. Andere Staatsdiener, als
TAlinister und Departementschefs, können vor diesem Gerichte