Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. 8 201—203. 387 
201. Relation. 
Es werden jedesmal zwei Referenten bestellt. Ist der 
erste Referent ein königlicher Richter, so muß der Korreferent 
ein ständischer sein, und umgekehrt. 
S 202. Erkenntnis. 
Bei jedem Beschlusse muß eine gleiche Anzahl von könig- 
lichenn und ständischen Richtern anwesend sein. Sollte durch 
Eufall ein Ungleichbeit der Sahl eintreten, welche nicht sogleich 
durch anderweitige Ernennung oder Eintritt eines Stellver- 
treters geboben werden könnte, so tritt der Jüngste im Dienste 
von der überzählenden Seite aus; doch darf die Sahl der 
Richter nie unter zehn sein. 
Im Derbinderungsfalle vertritt die Stelle des Dräsidenten 
der erste königliche Richter. 
Dem HDräsidenten steht keine Stimme zu; im Falle der 
Stimmengleichbeit entscheidet die für den Angeklagten günstigere 
Meinung. 
§ 203. Straf-Befugnis. 
Die Strafbefugnis des Gerichtsbofes erstreckt sich nur auf 
Derweise und Geldstrafen, auf Suspension und Entfernung 
vom Amte, auf zeitliche oder immerwährende Ausschließung 
von der TLandstandschaft. 
Wenn dieses Gericht die höchste in seiner Kompetenz 
liegende Strafe erkannt hat, ohne eine weitere ausdrücklich 
auszuschliessen, so bleibt den ordentlichen Gerichten vorbe- 
halten, gegen den Verurteilten ein weiteres Verfahren von 
Amtswegen eintreten zu lassen. 
1. Die Wahl der angemessenen Strafe ist in das pflichtmäßige 
Ermessen des Gerichts gestellt; die gleichzeitige Verfügung mehrerer 
zulässiger Strafen erscheint nicht ausgeschlossen; auch das Maß der 
Geldstrafe ist durchaus dem gerichtlichen Ermessen überlassen. Unter 
der Suspension ist die zeitweise Entfernung vom Amte zu verstehen. 
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