Verfassungsurkunde. Schlußformel. 389
nie dahin ausdehnen, daß ein von diesem Gerichte in die
Entfernung vom Amte verurteilter Staatsdiener in seiner
bisbherigen Stelle gelassen, oder daß derselbe in einem andern
Justiz= oder Staatsverwaltungsamte angestellt würde, es wäre
denn, daß in Rücksicht auf Wiederanstellung das gerichtliche
Erkenntnis einen ausdrücklichen Dorbehalt zu Gunsten des
Derurteilten enthbielte.
1. Ueber das Abolitions= und Begnadigungsrecht des Königs
vgl. 8 97 (S. 175).
2. Das königliche Begnadigungsrecht ist nur gegenüber einem
auf Amtsentfernung lautenden Urteil des Staatsgerichtshofs in der
angegebenen Weise beschränkt, im übrigen ist seine Ausübung im
gewöhnlichen Umfange statthaft.
Schlußformel der Verfassungsurkinnde:
Wie nun die vorstehenden Bestimmungen von nun an
die Staatsgrundverfassung Unseres Königreichs enthalten;
so geloben Wir biermit bei Unserer Königlichen Würde,
für Uns und Unsere Kachfolger in der Regierung, den
gegenwärtigen Dertrag fest und unverbrüchlich nicht nur für
Uns Selbst zu halten und zu erfüllen, sondern auch gegen
alle Eingriffe und Derletzungen zu schützen und bei Kräften
zu erhalten.
Su dessen Urkunde haben Wir denselben eigenbändig
unterzeichnet, und mit Unserem großen königlichen Insiegel
versehen lassen.
So geschehbben in Unserer Haupt-= und Residenzstadt
Stuttgart an dem 25sten Tage des Ulonats September im
Eintausend Achtbuundert und Reunzeblnten Jahre, Unserer
königlichen Regierung im dritten.
(Unterzeichnet) Wilhelm.
(L. S.)
Auf Befehl des Königs:
der Staatssekretär
(Unterzeichnet) Dellnagel.