Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. Schlußformel. 389 
nie dahin ausdehnen, daß ein von diesem Gerichte in die 
Entfernung vom Amte verurteilter Staatsdiener in seiner 
bisbherigen Stelle gelassen, oder daß derselbe in einem andern 
Justiz= oder Staatsverwaltungsamte angestellt würde, es wäre 
denn, daß in Rücksicht auf Wiederanstellung das gerichtliche 
Erkenntnis einen ausdrücklichen Dorbehalt zu Gunsten des 
Derurteilten enthbielte. 
1. Ueber das Abolitions= und Begnadigungsrecht des Königs 
vgl. 8 97 (S. 175). 
2. Das königliche Begnadigungsrecht ist nur gegenüber einem 
auf Amtsentfernung lautenden Urteil des Staatsgerichtshofs in der 
angegebenen Weise beschränkt, im übrigen ist seine Ausübung im 
gewöhnlichen Umfange statthaft. 
Schlußformel der Verfassungsurkinnde: 
Wie nun die vorstehenden Bestimmungen von nun an 
die Staatsgrundverfassung Unseres Königreichs enthalten; 
so geloben Wir biermit bei Unserer Königlichen Würde, 
für Uns und Unsere Kachfolger in der Regierung, den 
gegenwärtigen Dertrag fest und unverbrüchlich nicht nur für 
Uns Selbst zu halten und zu erfüllen, sondern auch gegen 
alle Eingriffe und Derletzungen zu schützen und bei Kräften 
zu erhalten. 
Su dessen Urkunde haben Wir denselben eigenbändig 
unterzeichnet, und mit Unserem großen königlichen Insiegel 
versehen lassen. 
So geschehbben in Unserer Haupt-= und Residenzstadt 
Stuttgart an dem 25sten Tage des Ulonats September im 
Eintausend Achtbuundert und Reunzeblnten Jahre, Unserer 
königlichen Regierung im dritten. 
(Unterzeichnet) Wilhelm. 
(L. S.) 
Auf Befehl des Königs: 
der Staatssekretär 
(Unterzeichnet) Dellnagel.
	        
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