Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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III. Anhang: Beilagen. 
1. Krondotationsedikt vom 29. Januar 1819. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da mit der Festsetzung einer Civilliste auch die Be— 
stimmung des Grundvermögens derselben an Krongebäuden, 
Gütern und Eigentumsstücken aller Art, welche für den Gebrauch 
des Königs und den Bedarf der Hofhaltung in allen ihren 
Zweigen gewidmet seyn sollen, geschehen muß und es Unsere 
Absicht ist, daß auch hierin sowohl für die Staatsfinanzver- 
waltung, als für Unsere Hofhaltung eine feste Ordnung be- 
gründet werde, so haben Wir auf die Uns von Unserem Geheimen 
Rate gemachten Anträge die nachfolgenden Entschließungen 
gefaßt: 
A. Von den Bestandteilen und den Verhältnissen 
der Dotation der Krone. 
Art. 1. 
Zu der Ausstattung der Krone sollen nachstehende Ge- 
bäude, Grundstücke und andere Gegenstände gehören, nämlich: 
A. Gebäude: 
a) in Stuttgart 
1. das neue Residenzschloß mit den in dem Schloß- 
garten und in dem botanischen Garten befindlichen 
Gebäuden,
	        
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