Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

396 Anhang. Krondotationsedikt. 
weglichen Sachen, welche noch nicht Kroneigenthum sind, sondern 
Uns eigenthümlich oder zur Hof= und Domänenkammer oder auch 
dritten Personen zugehören, sind von Seiten der K. Oberfinanz- 
kammer auf eine für dieselbe am mindesten beschwerliche Art 
zu erkaufen oder durch Ueberlassung anderer oberfinanzkammer- 
licher Realitäten für die Krone zu erwerben und wird insbeson- 
dere bestimmt, daß der Hof= und Domänenkammer der An- 
schlagswerth des für die Krone zu erwerbenden Landschlosses 
Bellevue von 110 500 fl., sowie dasjenige, was noch weiter an 
hofkammerlichen Gütern zur Dotation der Kroue überlassen wird, 
bei den bereits eingeleiteten Tauschunterhandlungen vergütet und 
zu Erweiterung der Anlagen bei Bellevue über die bereits mit 
bezahlten 61 938 fl. 25 kr. zu diesem Zwecke erkauften Güter 
noch weiter die Summe von 150 000 fl. erstattet werden soll. 
Zur vorläufigen Uebersicht der Verhältnisse der Ober- 
finanzkammer und der Hof= und Domänenkammer in Hinsicht 
auf die Erwerbung der zur Krondotation bestimmten Gegenstände 
werden hier die Beilagen A. und B. angeschlossen. 
Eine vollständige Abrechnung soll sogleich geschehen, wann 
die Inventarisation der zur Dotation der Krone bestimmten 
Objekte beendigt, und die zu Deckung der diesfälligen Schuldig- 
keiten der Hauptstaatskasse angeordneten Verkäufe entbehrlicher 
Mobilien und Immobilien vollendet seyn werden. 
Da aber die in der Beilage B. als effektive Schuldigkeit der 
Staatskasse über die durch Austausch zu leistenden Vergütungen, 
jedoch mit Inbegriff der für den Landsitz von Bellevue im 
Belauf von 150000 fl. noch zu machenden und seiner Zeit 
ordnungsmäßig nachzuweisenden Erwerbungen berechnete Summe 
von 166 884 fl. 46 kr. 3 H. sich voraussichtlichermaßen erhöhen 
wird; so ist einstweilen auf demnächstige Abrechnung an Kapital 
und Zinsen von der Hauptstaatskasse Uns eine zu 5% verzinsliche 
Obligation im Betrage von 175 000 fl., Einhundert fünf und 
Siebenzigtausend Gulden, auszustellen, und wollen Wir zur 
Schonung der Kräfte der Staatskasse gerne gestatten, daß die 
bare Bezahlung dieser Schuld nur nach und nach durch Ver- 
wendung von eingehenden Domanialerlösen erfolge.
	        
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