396 Anhang. Krondotationsedikt.
weglichen Sachen, welche noch nicht Kroneigenthum sind, sondern
Uns eigenthümlich oder zur Hof= und Domänenkammer oder auch
dritten Personen zugehören, sind von Seiten der K. Oberfinanz-
kammer auf eine für dieselbe am mindesten beschwerliche Art
zu erkaufen oder durch Ueberlassung anderer oberfinanzkammer-
licher Realitäten für die Krone zu erwerben und wird insbeson-
dere bestimmt, daß der Hof= und Domänenkammer der An-
schlagswerth des für die Krone zu erwerbenden Landschlosses
Bellevue von 110 500 fl., sowie dasjenige, was noch weiter an
hofkammerlichen Gütern zur Dotation der Kroue überlassen wird,
bei den bereits eingeleiteten Tauschunterhandlungen vergütet und
zu Erweiterung der Anlagen bei Bellevue über die bereits mit
bezahlten 61 938 fl. 25 kr. zu diesem Zwecke erkauften Güter
noch weiter die Summe von 150 000 fl. erstattet werden soll.
Zur vorläufigen Uebersicht der Verhältnisse der Ober-
finanzkammer und der Hof= und Domänenkammer in Hinsicht
auf die Erwerbung der zur Krondotation bestimmten Gegenstände
werden hier die Beilagen A. und B. angeschlossen.
Eine vollständige Abrechnung soll sogleich geschehen, wann
die Inventarisation der zur Dotation der Krone bestimmten
Objekte beendigt, und die zu Deckung der diesfälligen Schuldig-
keiten der Hauptstaatskasse angeordneten Verkäufe entbehrlicher
Mobilien und Immobilien vollendet seyn werden.
Da aber die in der Beilage B. als effektive Schuldigkeit der
Staatskasse über die durch Austausch zu leistenden Vergütungen,
jedoch mit Inbegriff der für den Landsitz von Bellevue im
Belauf von 150000 fl. noch zu machenden und seiner Zeit
ordnungsmäßig nachzuweisenden Erwerbungen berechnete Summe
von 166 884 fl. 46 kr. 3 H. sich voraussichtlichermaßen erhöhen
wird; so ist einstweilen auf demnächstige Abrechnung an Kapital
und Zinsen von der Hauptstaatskasse Uns eine zu 5% verzinsliche
Obligation im Betrage von 175 000 fl., Einhundert fünf und
Siebenzigtausend Gulden, auszustellen, und wollen Wir zur
Schonung der Kräfte der Staatskasse gerne gestatten, daß die
bare Bezahlung dieser Schuld nur nach und nach durch Ver-
wendung von eingehenden Domanialerlösen erfolge.