Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Krondotationsedikt. 397 
Art. 3. 
Alle diese für die Krondotation bezeichneten Gegenstände 
sind der Civilliste frei von allen Beschwerden, als Steuern, 
Brandschadensgeldern und sonstigen Lasten, zu überlassen und 
daher solche Beschwerden, in so fern sie nach der bestehenden 
Gesetzgebung auch vom Staatseigentum zu leisten sind, von der 
Oberfinanzkammer zu übernehmen. 
Art. 4. 
Zu Vollziehung und Ausführung dieser Ausscheidung der 
Krondotation und der Erwerbung der noch nicht im Kroneigen- 
thum befindlichen Gegenstände, auch zur gegenseitigen Abrechnung 
zwischen der Oberfinanzkammer und der Hof= und Domänen- 
kammer sollen zwischen Commissarien dieser beiden Kammern 
Verhandlungen gepflogen, über alle Gegenstände der Krondotation 
besondere Inventarien aufgenommen oder die vorhandenen revidiert, 
sodann die Resultate Uns zur höchsten Genehmigung vorgelegt 
und darüber im Geheimen Rate Vortrag gehalten werden. Ins- 
besondere sind nach vollendeter Erwerbung des Landsitzes Bellevue 
sämtliche Gebäude, Grundstücke und Anlagen auf Kosten der 
Oberfinanzkammer genau zu vermarken und zu beschreiben. Von 
den berichtigten Inventarien ist eine Ausfertigung dem Hof= und 
Domänenkammer-Collegium, als Verwalter der Krondotation, 
eine 2te dem Finanzministerium zuzustellen, eine 3te aber 
in dem Staatsarchiv niederzulegen. 
In gleicher Art soll jeder Zuwachs oder Abgang in be- 
sonderen Verzeichnissen genau nachgeführt und alljährlich nach 
dem Rechnungsschluß richtig gestellt, alle 5 Jahre aber eine 
Hauptrevision der Inventarien unter Zuziehung oberfinanzkammer- 
licher Commissarien vorgenommen werden. 
Art. 5. 
Sämtliche Bestandteile der Krondotation sind Staats- 
fideicommißgut und der jeweilige Regent als Inhaber der Civil= 
liste übernimmt die Verpflichtung, dieselbe unvermindert an den 
Regierungsnachfolger zurückstellen zu lassen, und zwar in der 
Maaße und mit der Unterscheidung, daß 
1. Gebäude, Grundstücke und Anlagen, Rechte und der Kron-
	        
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