398 Anhang. Krondotationsedikt.
schatz, d. h. der Hausschmuck und andere Kleinodien, einzeln
der Zahl und der Substanz nach in dem Zustande, in
welchem sie durch den ordentlichen Nießbrauch unter Be—
obachtung der dem Nutznießer obliegenden Unterhaltungs-
maßregeln sich befinden,
2. das Gold= und Silber-Service dem Metallgewicht nach,
3. alle anderen Bestandteile der Krondotation aber zwar nicht
Stück für Stück, aber der ganze Complex in gleichem
Werte erhalten und also unvermindert zurückgegeben werden.
In Folge dieses Grundsatzes werden alle für die Erhaltung
und Unterhaltung der Krondotation erforderlichen Ausgaben
von der Civilliste bestritten. Jeder entstehende Abgang oder
Schaden wird von ihr ergänzt oder ersetzt, jedoch mit Ausnahme
eines zufälligen Schadens oder eines völligen, durch unabwend-
bare, nicht gewöhnliche Ereignisse entstehenden Untergangs des
einen oder andern Gegenstandes, welchen der Staat zu leiden hat.
So wie die Bestandteile der Krondotation der 3ten Art in
dem unverminderten Werth zu erstatten sind, so ist auf der
andern Seite die Civilliste nicht verbunden, bei den Gegen-
ständen der ersten und zweiten Art eine solche Wertsverminde-
rung zu ersetzen, die durch den gewöhnlichen Gebrauch entsteht,
oder in einer zufälligen Veränderung des Preises der Bestand-
teile der Krondotation ihren Grund hat.
In Fällen, wo von der Civilliste ein Ersatz zu leisten ist,
sollen übrigens die Gegenstände, welche zu surrogiren sind, auch
die der Zten Art, nicht allein von gleichem Werte, sondern auch,
wo möglich, von gleicher Gattung seyn, und nur in dem Falle
Gegenstände anderer Art surrogirt werden können, wenn ersteres
für unzweckmäßig oder überflüssig erkannt wird.
Art. 6.
In Ansehung der Unveräußerlichkeit der Bestandteile der
Krondotation treten die Vorschriften Unserer Verordnung vom
29. November/8. Dezember 1817 Tit. II. § 2, 3, 11 No. 2
unter der vorstehenden Bestimmung des Art. 5 der gegenwärtigen
Verordnung ein.