Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

398 Anhang. Krondotationsedikt. 
schatz, d. h. der Hausschmuck und andere Kleinodien, einzeln 
der Zahl und der Substanz nach in dem Zustande, in 
welchem sie durch den ordentlichen Nießbrauch unter Be— 
obachtung der dem Nutznießer obliegenden Unterhaltungs- 
maßregeln sich befinden, 
2. das Gold= und Silber-Service dem Metallgewicht nach, 
3. alle anderen Bestandteile der Krondotation aber zwar nicht 
Stück für Stück, aber der ganze Complex in gleichem 
Werte erhalten und also unvermindert zurückgegeben werden. 
In Folge dieses Grundsatzes werden alle für die Erhaltung 
und Unterhaltung der Krondotation erforderlichen Ausgaben 
von der Civilliste bestritten. Jeder entstehende Abgang oder 
Schaden wird von ihr ergänzt oder ersetzt, jedoch mit Ausnahme 
eines zufälligen Schadens oder eines völligen, durch unabwend- 
bare, nicht gewöhnliche Ereignisse entstehenden Untergangs des 
einen oder andern Gegenstandes, welchen der Staat zu leiden hat. 
So wie die Bestandteile der Krondotation der 3ten Art in 
dem unverminderten Werth zu erstatten sind, so ist auf der 
andern Seite die Civilliste nicht verbunden, bei den Gegen- 
ständen der ersten und zweiten Art eine solche Wertsverminde- 
rung zu ersetzen, die durch den gewöhnlichen Gebrauch entsteht, 
oder in einer zufälligen Veränderung des Preises der Bestand- 
teile der Krondotation ihren Grund hat. 
In Fällen, wo von der Civilliste ein Ersatz zu leisten ist, 
sollen übrigens die Gegenstände, welche zu surrogiren sind, auch 
die der Zten Art, nicht allein von gleichem Werte, sondern auch, 
wo möglich, von gleicher Gattung seyn, und nur in dem Falle 
Gegenstände anderer Art surrogirt werden können, wenn ersteres 
für unzweckmäßig oder überflüssig erkannt wird. 
Art. 6. 
In Ansehung der Unveräußerlichkeit der Bestandteile der 
Krondotation treten die Vorschriften Unserer Verordnung vom 
29. November/8. Dezember 1817 Tit. II. § 2, 3, 11 No. 2 
unter der vorstehenden Bestimmung des Art. 5 der gegenwärtigen 
Verordnung ein.
	        
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