Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Krondotationsedikt. 399 
Art. 7. 
Soviel die Verbesserungen der zur Krondotation gehörigen 
Bestandteile und den Zuwachs derselben betrifft, so wird darüber 
Folgendes festgesetzt: 
I. Verbesserungen, Meliorationen, und Verschönerungen 
einzelner Gegenstände gehen in das Eigentum der Krone über, 
ohne daß deshalb von dem Könige oder dessen Eigentumserben 
ein Anspruch an den Staat gemacht werden kann. Dahin ge- 
hören auch alle auf den Grund und Boden der Krondotation 
errichteten Gebäude, welche beim Ableben eines Regenten vor- 
handen sind. 
II. Auch Erweiterungen, neue Anlagen, Erwerbungen und 
Anschaffungen von Immobilien und Mobilien gehen in das 
Eigentum der Krone über, wenn sie von dem Könige zur 
Krondotation geschlagen und durch die Behörde, welche die 
Krondotation zu verwalten hat, verwaltet worden sind, wofern 
nicht der König, als erster Erwerber, über das Eigentum der- 
selben ausdrücklich unter Lebenden oder von Todeswegen anders 
verfügt hat. 
Diese letztere Befugnis steht dem ersten Erwerber zu, inso- 
weit die neuen Erweiterungen oder Anschaffungen ohne Schaden 
von den Bestandteilen der Krondotation hinweggenommen werden 
können. 
Als solche Gegenstände sind jedoch die auf den Grund und 
Boden der Krondotation errichteten Gebäude nach vorstehendem 
No. I. nicht anzusehen. 
III. Die Eigentumserben des Königs sind blos dazu befugt, 
die als Privateigentum erklärten Gegenstände hinwegzunehmen, 
soweit es ohne Schaden für das Eigentum der Krone ge- 
schehen kann. Auf Vergütung des Werts dieser Gegenstände 
haben sie aber keinen Anspruch. 
Art. 8. 
Der König überläßt alle anderen, nicht für die Krondotation 
ausgeschiedenen, schon vorher zum Hausfideicommiß und Kammer= 
gut (im Gegensatz mit dem Hof= und Domänenkammergute) ge- 
hörigen Schlösser, Grundstücke, Mobilien und andere Gegenstände
	        
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