Anhang. Krondotationsedikt. 399
Art. 7.
Soviel die Verbesserungen der zur Krondotation gehörigen
Bestandteile und den Zuwachs derselben betrifft, so wird darüber
Folgendes festgesetzt:
I. Verbesserungen, Meliorationen, und Verschönerungen
einzelner Gegenstände gehen in das Eigentum der Krone über,
ohne daß deshalb von dem Könige oder dessen Eigentumserben
ein Anspruch an den Staat gemacht werden kann. Dahin ge-
hören auch alle auf den Grund und Boden der Krondotation
errichteten Gebäude, welche beim Ableben eines Regenten vor-
handen sind.
II. Auch Erweiterungen, neue Anlagen, Erwerbungen und
Anschaffungen von Immobilien und Mobilien gehen in das
Eigentum der Krone über, wenn sie von dem Könige zur
Krondotation geschlagen und durch die Behörde, welche die
Krondotation zu verwalten hat, verwaltet worden sind, wofern
nicht der König, als erster Erwerber, über das Eigentum der-
selben ausdrücklich unter Lebenden oder von Todeswegen anders
verfügt hat.
Diese letztere Befugnis steht dem ersten Erwerber zu, inso-
weit die neuen Erweiterungen oder Anschaffungen ohne Schaden
von den Bestandteilen der Krondotation hinweggenommen werden
können.
Als solche Gegenstände sind jedoch die auf den Grund und
Boden der Krondotation errichteten Gebäude nach vorstehendem
No. I. nicht anzusehen.
III. Die Eigentumserben des Königs sind blos dazu befugt,
die als Privateigentum erklärten Gegenstände hinwegzunehmen,
soweit es ohne Schaden für das Eigentum der Krone ge-
schehen kann. Auf Vergütung des Werts dieser Gegenstände
haben sie aber keinen Anspruch.
Art. 8.
Der König überläßt alle anderen, nicht für die Krondotation
ausgeschiedenen, schon vorher zum Hausfideicommiß und Kammer=
gut (im Gegensatz mit dem Hof= und Domänenkammergute) ge-
hörigen Schlösser, Grundstücke, Mobilien und andere Gegenstände