402 Anhang. Königliches Hausgesetz.
Wir verordnen daher, nach Anhörung Unseres Geheimen
Nats, und, soviel die zur ständischen Mitwirkung geeigneten
Punkte betrifft, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände,
wie folgt:
I. Abschnitt.
Bildung des Königlichen Hauses, Titel, Wappen
und Rang der Mitglieder.
Art. 1. Der König ist das Oberhaupt des Königlichen
Hauses.
Als Mitglieder bilden dasselbe:
a) die Gemahlin des Königs,
b) die Königlichen Wittwen,
I) alle Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem gemeinschaft-
lichen Stammvater des Königlichen Hauses aus einer recht-
mäßigen, ebenbürtigen, Ehe abstammen, und zwar, die Prin-
zessinnen, so lange sie nicht außer dem Königlichen Hause
standesmäßig vermählt sind,
d) die ebenbürtigen, mit Genehmigung des Königs geehelichten
Gemahlinnen der Prinzen des Königlichen Hauses und deren
Wittwen.
Art. 2. Der älteste Sohn des Königs heißt Kronprinz
und führt das Prädikat: „Königliche Hoheit.“
Art. 3. Alle von Unsers Herrn Vaters, des verewigten
Königs, Majestät abstammenden Prinzen und Prinzessinnen heißen:
„Königliche Prinzen und Prinzessinnen“ underhal-
ten das Prädikat: „Königliche Hoheit.“
Art. 4. Die Prinzen und Prinzessinnen der Nebenlinien
jener ebengedachten, von des verewigten Königs Majestät gebil-
deten, Hauptlinie heißen Herzoge und Herzoginnen von
Württemberg und führen das Prädikat: „Hoheit.“
Art. 5. Das Wappen der Mitglieder des Königlichen Hau-
ses ist das im Jahr 1806 berichtige Königliche Familien-=
Wappen.
Der Kronprinz führt die Königskrone, sowohl auf dem Haupt-