Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

404 Anhang. Königliches Hausgesetz. 
IV. Abschnitt. 
Vormundschaften, Erziehung, Aufenthalt der 
Prinzen und Prinzessinnen. 
Art. 11. Ein besonderer Gegenstand dieser Aufsicht des 
Königs sind die Vormundschaften und die Erziehung aller Prinzen 
und Prinzessinnen des Königlichen Hauses. 
Art. 12. Den Prinzen des Königlichen Hauses steht die 
Ernennung der Vormünder ihrer Kinder zu, jedoch bedürfen die- 
selben der Bestätigung des Königs. 
Erhalten sie diese nicht, oder hat der Vater keine Vormünder 
ernannt, so wird der König die erforderliche Einleitung zur Be- 
stellung der Vormundschaft treffen. 
Die bestellten Vormünder legen den Eid in der Regel in die 
Hände des Königs, oder, auf desselben Auftrag, in die des Mini- 
sters der Familien-Angelegenheiten ab. 
Von Letzterem ist, in einem wie in dem andern Falle, die 
Bestätigungs= oder Bestellungs-Urkunde auszufertigen. 
Art. 13. Ueber die Vermögens-Verwaltung haben die die- 
selbe führenden Vormünder jährliche Rechenschaft bei der höchsten 
Landes-Behörde für Vormundschafts-Sachen abzulegen, welche da- 
rüber an den König Bericht erstattet. 
Ueber Handlungen der Vormünder, für welche die von ihnen 
zu beobachtenden Gesetze des Königreichs gerichtliche Bestätigung 
erfordern, hat die gedachte Behörde zu erkennen, jedoch in wich- 
tigeren Fällen eine vorgängige berichtliche Anzeige an den König 
zu erstatten. 
Art. 14. Dem Könige kommt, vermöge des ihm zustehen- 
den Ober-Aufsichtsrechts (Art. 11), die Befugnis zu, Einsicht von 
der Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen 
Hauses zu nehmen und darüber berichtliche Anzeige zu verlangen. 
Art. 15. Die Volljährigkeit des Kronprinzen tritt nach zu- 
rückgelegtem achtzehnten Jahre ein. Die Königlichen Prinzen 
und Prinzessinnen (Art. 3) werden nach zurückgelegtem einund- 
zwanzigsten Jahre, die übrigen Prinzen und Prinzessinnen des Hauses 
aber nach dem zweiundzwanzigsten Jahre ihres Alters volljährig.
	        
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