404 Anhang. Königliches Hausgesetz.
IV. Abschnitt.
Vormundschaften, Erziehung, Aufenthalt der
Prinzen und Prinzessinnen.
Art. 11. Ein besonderer Gegenstand dieser Aufsicht des
Königs sind die Vormundschaften und die Erziehung aller Prinzen
und Prinzessinnen des Königlichen Hauses.
Art. 12. Den Prinzen des Königlichen Hauses steht die
Ernennung der Vormünder ihrer Kinder zu, jedoch bedürfen die-
selben der Bestätigung des Königs.
Erhalten sie diese nicht, oder hat der Vater keine Vormünder
ernannt, so wird der König die erforderliche Einleitung zur Be-
stellung der Vormundschaft treffen.
Die bestellten Vormünder legen den Eid in der Regel in die
Hände des Königs, oder, auf desselben Auftrag, in die des Mini-
sters der Familien-Angelegenheiten ab.
Von Letzterem ist, in einem wie in dem andern Falle, die
Bestätigungs= oder Bestellungs-Urkunde auszufertigen.
Art. 13. Ueber die Vermögens-Verwaltung haben die die-
selbe führenden Vormünder jährliche Rechenschaft bei der höchsten
Landes-Behörde für Vormundschafts-Sachen abzulegen, welche da-
rüber an den König Bericht erstattet.
Ueber Handlungen der Vormünder, für welche die von ihnen
zu beobachtenden Gesetze des Königreichs gerichtliche Bestätigung
erfordern, hat die gedachte Behörde zu erkennen, jedoch in wich-
tigeren Fällen eine vorgängige berichtliche Anzeige an den König
zu erstatten.
Art. 14. Dem Könige kommt, vermöge des ihm zustehen-
den Ober-Aufsichtsrechts (Art. 11), die Befugnis zu, Einsicht von
der Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen
Hauses zu nehmen und darüber berichtliche Anzeige zu verlangen.
Art. 15. Die Volljährigkeit des Kronprinzen tritt nach zu-
rückgelegtem achtzehnten Jahre ein. Die Königlichen Prinzen
und Prinzessinnen (Art. 3) werden nach zurückgelegtem einund-
zwanzigsten Jahre, die übrigen Prinzen und Prinzessinnen des Hauses
aber nach dem zweiundzwanzigsten Jahre ihres Alters volljährig.