408 Anhang. Königliches Hausgesetz.
Eben so erhält jeder nachgeborne volljährige oder minderjäh—
rige, vermählte oder unvermählte Sohn eines, vor seinem Vater
verstorbenen Kronprinzen, bei dem Ableben seines Großvaters
(des Königs) eine Apanage. Auch treten an die Stelle eines vor
dem väterlichen Großvater gestorbenen Sohnes eines verstorbenen
Kronprinzen, vermöge Repräsentations-Rechts dessen männliche
Nachkommen, jedoch unter dem — Art. 28 ausgedrückten Vorbe—
halte.
Ein Repräsentations-Recht der Töchter findet nur in dem be—
sondern, unter Art. 34 vorkommenden, Falle Statt, wenn ein vor
dem König mit Tode abgegangener, zu einer Apanage berechtigter,
Prinz zwar keine männliche Nachkommen, aber unvermählte Töch—
ter hinterlassen hat, welche vermöge des in gedachtem Art. 34
ihnen eingeräumten beschränkten Erbrechts bei Aussetzung der
Apanage in die Stelle ihres verstorbenen Vaters treten.
Art. 30. Die Größe der Apanage eines nachgebornen Soh—
nes des Königs, so wie der nachgebornen Söhne eines vor seinem
Vater gestorbenen Kronprinzen, oder der in die Stelle ihres vor—
verstorbenen Vaters tretenden männlichen Nachkommen eines solchen
nachgebornen Prinzen, beträgt, wenn nicht mehr als zwei nachge—
borne Söhne des Königs oder des vorverstorbenen Kronprinzen
vorhanden sind, je vierzigtausend Gulden, wenn aber mehr als
zwei vorhanden sind, je dreißigtausend Gulden.
Art. 31. Es werden daher zu Ausmittlung der — Art. 30
bestimmten Größe der Apanagen die nachgeborenen Söhne des
Königs und die nachgeborenen Söhne eines Kronprinzen unter
Beobachtung des Repräsentations-Prinzips in dem Falle zusam-
mengezählt, wenn der Enkel dem Großvater auf dem Throne
folgt, und nicht nur nachgeborne Söhne des Königs, sondern auch
nachgeborne Söhne des vorverstorbenen Kronprinzen vorhanden
sind.
Wenn hiernach nur Ein nachgeborner Sohn des Königs und
Ein nachgeborner Prinz des vorverstorbenen Kronprinzen vor-
handen sind; so beträgt die Apanage für jeden vierzigtausend
Gulden; sind mehrere Prinzen vorhanden, so beträgt die Apanage
für Jeden dreißigtausend Gulden.