Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Königliches Hausgesetz. 409 
Art. 32. Alle Prinzen, welche im Wege des Erbgangs zu 
einer Apanage gelangt sind, erhalten bei ihrer erstmaligen haus- 
gesetzlichen (Art. 19) Vermählung als Aversal-Beitrag zur häus- 
lichen Einrichtung und Bestreitung der Vermählungs-Kosten eine, 
den dritten Theil ihrer Apanage erreichende, Summe. 
Auch die Söhne dieser Prinzen erhalten, wenn sie zu Leb- 
zeiten ihres Vaters in eine solche Ehe treten, diesen Aversal-Bei- 
trag, bestehend in dem dritten Theile derjenigen Apanage, welche 
sie präsumtiv nach dem Stande der Familie zur Zeit ihrer Ver- 
mählung zu hoffen haben. 
Art. 33. Sollte durch Erbgang eine Apanage sich so sehr 
vermindern, daß sie nicht mehr die Summe von fünftausend Gul- 
den gewährt; so wird sie bis zu diesem Betrage als persönliche 
Sustentation des apanagirten Prinzen ergänzt, wenn derselbe das 
sechszehnte Jahr zurückgelegt hat. 
Bis zum angetretenen siebenzehnten Jahre findet eine Ergän- 
zung der ererbten Apanage nur auf die Hälfte jener Summe statt. 
Art. 34. Die ganze Apanage eines Prinzen des Königlichen 
Hauses, welcher ohne rechtmäßige, aus ebenbürtiger Ehe erzeugte, 
Kinder mit dem Tod abgeht, fällt an die Staats-Casse zurück. 
Wenn jedoch derselbe zwar keine männlichen Descendenten, 
aber unvermählte Töchter hinterläßt; so findet eine Vererbung 
der väterlichen Apanage auf diese mit folgendem Unterschied statt: 
Eine ursprüngliche Apanage, sey es, daß diese dem verstor- 
benen Vater bereits ausgesetzt war, oder daß die Töchter bei 
deren Aussetzung ihren vorverstorbenen Vater repräsentiren (Art. 29) 
ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der hinterlassenen Töchter, nur 
zur Hälfte, eine durch Erbgang auf den Verstorbenen 
gekommene Apanage aber in ihrem vollen Betrage Gegenstand 
dieser Vererbung. 
Die Vererbung des hiernach bestimmten (hälftigen oder gan- 
zen) Betrags der väterlichen Apanage tritt in der Art ein, daß 
solcher nach der Zahl der überhaupt vorhandenen Töchter 
geteilt, der Anteil jeder bereits vermählten Tochter sogleich zur 
Staats-Kasse eingezogen, jeder noch unvermählten aber sofort der 
Genuß ihres Anteils gewährt wird.
	        
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