Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

412 Anhang. Königliches Hausgesetz. 
erblicher Apanagen gelangen, so wie auch, wenn die Töchter sich 
vermählen. 
Art. 42. Sollte ein Sohn des Kronprinzen früher als sein 
Vater mit Hinterlassung von Kindern sterben, so werden diese hin— 
sichtlich der Sustentation nach den Bestimmungen des vorher— 
gehenden Art. 41 behandelt. 
Art. 43. Für den Unterhalt der übrigen Prinzen und Prin- 
zessinnen werden deren Väter aus den Mitteln ihrer Apanagen 
oder Sustentationen Sorge tragen. 
C. Sustentationen der Töchter des Königs und 
des Kronprinzen, oder elternloser Prinzessinnen. 
Art. 44. Jeder Tochter des regierenden Königs wird nach 
zurückgelegtem einundzwanzigsten Lebensjahre zu Bestreitung ihrer 
standesmäßigen Bedürfnisse die Summe von zehntausend Gulden 
jährlich vom Staate abgereicht; verliert sie zu Lebzeiten ihrer 
leiblichen Mutter ihren Vater, so wird die Sustentation auf fünf- 
zehntausend Gulden und nach dem Tode der Eltern auf zwanzig- 
tausend Gulden erhöht. 
Art. 45. Jeder Tochter des Kronprinzen werden für ihre 
standesmäßigen Bedürfnisse nach zurückgelegtem einundzwanzigsten 
Jahre jährlich sechstausend Gulden bei der Staats-Casse ange- 
wiesen werden, welche, nach dem Tode ihres Vaters vor einer 
Thronbesteigung, zu Lebzeiten der Mutter auf neuntausend Gul- 
den, und wenn auch diese stirbt, auf zwölftausend Gulden zu er- 
höhen sind. 
Art. 46. Stirbt der Vater einer andern Prinzessin, so geht 
die auf ihm ruhende Verpflichtung, für die Bedürfnisse seiner 
Tochter zu sorgen (Art. 43), auf die Mutter hinsichtlich des ihr 
auch hiefür ausgesetzten Wisuns über. 
Art. 47. Diejenigen unvermählten Prinzessinnen des Kö- 
niglichen Hauses aber, welche Vater und Mutter verloren haben, 
während die väterliche Apanage auf die Söhne übergegangen ist, 
empfangen als Sustentation die Hälfte derjenigen Summe, welche 
wenn die Apanage unter Söhnen und Töchtern zu gleichen Tei- 
len zu teilen gewesen wäre, auf jede der Töchter gefallen wäre.
	        
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