Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Königliches Hausgesetz. 413 
Würde die hienach auf jede Tochter fallende Sustentation 
nicht die Summe von dreitausend Gulden erreichen, so wird sie, 
wenn die Prinzessin das sechszehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, 
auf diesen Betrag erhöht; bis zum angetretenen siebenzehnten 
Jahre findet eine Ergänzung nur auf die Hälfte jener Summe statt. 
Art. 48. Alle diese, den Prinzessinnen des Königlichen 
Hauses ausgesetzten Sustentationsgelder fallen bei deren Vermäh- 
lung oder Ableben an die Staats-Casse zurück. 
D. Mitgaben der Prinzessinnen des Königlichen 
Hauses. 
Art. 49. Die Töchter des Königs erhalten bei ihrer Ver- 
mählung eine Mitgabe von einmalhundertausend Gulden aus der 
Staats-Casse. 
Art. 50. Die Enkelinnen des Königs erhalten als Mitgabe 
bei ihrer Vermählung vierzigtausend Gulden. 
Art. 51. Die Töchter des Kronprinzen erhalten bei ihrer 
Vermählung eine Mitgabe von achtzigtausend Gulden. 
Verlieren aber solche Töchter ihren Vater als Kronprinzen, 
vor ihrer Vermählung; so werden sie den übrigen Enkelinnen des 
Königs gleichgestellt, und erhalten eine Mitgabe von vierzigtausend 
Gulden. 
Art. 52. Die übrigen Prinzessinnen des Königlichen Hauses 
erhalten bei ihrer Vermählung eine Mitgabe von dreiunddreißig- 
tausend Gulden. 
E. Wittume. 
Art. 53. Jeder Anspruch auf Wittum wird nur durch 
eine hausgesetzmäßige Ehe und durch den Tod des Gemahls be- 
gründet, und erlischt nach dem Ableben der Wittwe oder deren 
Wiedervermählung. 
Art. 54. Eine Königliche Wittwe erhält als Wittum, neben 
einer standesmäßig meublirten Residenz und einem anständig 
menblirten Königlichen Lustschlosse zum Sommeraufenthalte, jähr- 
lich einmalhunderttausend Gulden. 
Nebst dem wird derselben zur standesmäßigen Einrichtung 
ihres Hofhaltes (mit Silber, Service, Porcellän, Tafel= und
	        
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