Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

414 Anhang. Königliches Hausgesetz. 
Weiß-Zeug, Küchen= und Hausgeschirr rc.) so wie zu Einrichtung 
ihrer Equipagen die Aversal-Summe von fünfundzwanzigtausend 
Gulden aus der Staats-Casse ausgesetzt. 
Weder in Ansehung dieser Summe selbst, noch in Ansehung 
der dafür angeschafften Einrichtungs-Gegenstände findet eine Rück- 
erstattungs-Verbindlichkeit Statt. 
Art. 55. Einer Kronprinzessin werden als Wittum neben 
einer anständig meublirten Wohnung jährlich sechsunddreißig- 
tausend Gulden bei der Staats-Casse vom Könige angewiesen 
werden. 
Art. 56. Die Wittwe jedes andern Prinzen des König- 
lichen Hauses hat zu ihrem standesmäßigen Unterhalte, wenn ihr 
verstorbener Gemahl aus der Ehe mit derselben minderzjährige 
Söhne hinterlassen hat, zunächst die Nutznießung der diesen Söhnen 
erblich angefallenen Apanagen so lange anzusprechen, bis diese 
Söhne mit der erreichten Volljährigkeit in den selbstständigen 
Genuß ihrer Apanage eintreten, oder, wenn sie vor erreichter 
Volljährigkeit mit Tod abgehen, bis zum Todestage derselben. 
Erstreckt sich diese Nutznießung nicht auf den vollen, von 
ihrem verstorbenen Gemahl genossenen, Apanage-Betrag; so erhält 
die Wittwe neben dieser teilweisen Nutznießung noch als Wittum 
aus der Staats-Casse die Hälfte der bereits an die volljährigen 
Söhne verabfolgten, oder der heimgefallenen Apanagen. 
Nach dem gleichen Maßstabe wird der Wittum ergänzt, so 
oft die Nutznießung der Wittwe mit der erreichten Volljährigkeit 
eines Prinzen oder mit dem vor diesem Termine eingetretenen 
Tode desselben sich vermindert, so daß einer Wittwe, wenn die 
Nutznießung ganz aufgehört hat, die Hälfte der Apanage ihres 
verstorbenen Gemahls als Wittum verbleibt. 
Dieselben Grundsätze über Ergänzung des Wittums finden 
auch in dem, Art. 34 vorgesehenen Fall einer Vererbung der 
väterlichen Apanage auf allein hinterlassene unvermählte Töchter 
eines Prinzen Anwendung, in soweit durch Volljährigkeit, Ver- 
mählung oder Ableben einer solchen Prinzessin der auf dieselbe 
vererbte Teil der väterlichen Apanage der Nutznießung der 
Wittwe entgeht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.