414 Anhang. Königliches Hausgesetz.
Weiß-Zeug, Küchen= und Hausgeschirr rc.) so wie zu Einrichtung
ihrer Equipagen die Aversal-Summe von fünfundzwanzigtausend
Gulden aus der Staats-Casse ausgesetzt.
Weder in Ansehung dieser Summe selbst, noch in Ansehung
der dafür angeschafften Einrichtungs-Gegenstände findet eine Rück-
erstattungs-Verbindlichkeit Statt.
Art. 55. Einer Kronprinzessin werden als Wittum neben
einer anständig meublirten Wohnung jährlich sechsunddreißig-
tausend Gulden bei der Staats-Casse vom Könige angewiesen
werden.
Art. 56. Die Wittwe jedes andern Prinzen des König-
lichen Hauses hat zu ihrem standesmäßigen Unterhalte, wenn ihr
verstorbener Gemahl aus der Ehe mit derselben minderzjährige
Söhne hinterlassen hat, zunächst die Nutznießung der diesen Söhnen
erblich angefallenen Apanagen so lange anzusprechen, bis diese
Söhne mit der erreichten Volljährigkeit in den selbstständigen
Genuß ihrer Apanage eintreten, oder, wenn sie vor erreichter
Volljährigkeit mit Tod abgehen, bis zum Todestage derselben.
Erstreckt sich diese Nutznießung nicht auf den vollen, von
ihrem verstorbenen Gemahl genossenen, Apanage-Betrag; so erhält
die Wittwe neben dieser teilweisen Nutznießung noch als Wittum
aus der Staats-Casse die Hälfte der bereits an die volljährigen
Söhne verabfolgten, oder der heimgefallenen Apanagen.
Nach dem gleichen Maßstabe wird der Wittum ergänzt, so
oft die Nutznießung der Wittwe mit der erreichten Volljährigkeit
eines Prinzen oder mit dem vor diesem Termine eingetretenen
Tode desselben sich vermindert, so daß einer Wittwe, wenn die
Nutznießung ganz aufgehört hat, die Hälfte der Apanage ihres
verstorbenen Gemahls als Wittum verbleibt.
Dieselben Grundsätze über Ergänzung des Wittums finden
auch in dem, Art. 34 vorgesehenen Fall einer Vererbung der
väterlichen Apanage auf allein hinterlassene unvermählte Töchter
eines Prinzen Anwendung, in soweit durch Volljährigkeit, Ver-
mählung oder Ableben einer solchen Prinzessin der auf dieselbe
vererbte Teil der väterlichen Apanage der Nutznießung der
Wittwe entgeht.