Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Königliches Hausgesetz. 417 
Ablebens ihres Vaters angefallenen Teile der väterlichen Apa— 
nage, oder Sustentation, als Beitrag zu deren Erziehung und 
Unterhalt bis zu ihrer Volljährigkeit und beziehungsweise Ver- 
mählung, oder ihrem früher erfolgenden Ableben zu beziehen. 
Sie erhält demnach 
1. wenn sie keine minderjährige Kinder aus der getrennten Ehe 
hat, die Hälfte der Apanage, oder Sustentation, welche ihr 
verstorbener Gemahl genossen hat, als Wittum; 
2. wenn sie nur einen minderjährigen Sohn hat und wenn 
dieser der einzige Sohn seines Vaters ist, die Nutznießung 
der auf den Sohn übergegangenen Apanage, oder Sustentation, 
ihres Gemahls, und erst von der Zeit an, wo diese Nutz- 
nießung aufhört, als Wittum aus der Staats-Casse jährlich 
die Hälfte des Betrags dieser Apanage, oder Sustentation; 
3. wenn sie zwar nur einen minderjährigen Sohn hat, wenn 
aber der Vater neben diesem einen, oder mehrere, volljährige 
Söhne hinterlassen hat, die Nutznießung des auf den minder- 
jährigen Sohn übergegangenen Anteils an der Apanage oder 
Sustentation ihres Gemahls und neben dieser Nutznießung, als 
Wittum, jährlich eine Summe, welche der Hälfte der auf die 
volljährigen Söhne vererbten Anteile an der Apanage oder 
Sustentation ihres Gemahls gleichkommt. 
Mit dem Ende der Nutzuießung der Apanage, oder Susten- 
tation, des minderjährigen Sohnes, erhöht sich der Wittum 
auf die volle Hälfte der Apanage, oder Sustentation, ihres 
verstorbenen Gemahls. 
4. Wenn sie mehrere minderjährige Söhne hat, mit welchen in 
Beziehung auf die Vererbung der Apanage, oder Sustentation, 
ihres Gemahls ein volljähriger Sohn nicht concurrirt; so er- 
hält sie zunächst die Nutzuießung von den Apanagen oder 
Sustentationen ihrer Söhne. 
Mit dem Ende der Nutznießung der Apanage, oder Susten- 
tation, eines der minderjährigen Söhne, erhält die Wittwe, 
als Wittum, eine Summe, welche je der Hälfte derjenigen 
Apanage, oder Sustentation, in Beziehung auf welche das 
Nutznießungs-Recht der Wittwe ihr Ende erreicht hat, gleich- 
Göz, Verfassungsurkunde. 27
	        
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