418 Anhang. Königliches Hausgesetz.
kommt, so daß, wenn die Nutznießung der Apanagen oder
Sustentationen aller Söhne aufgehört hat, die Wittwe eine
der Hälfte der Apanage oder Sustentation ihres verstorbenen
Gemahls gleichkommende Summe als Wittum erhält.
5. Wenn ein Prinz neben einigen minderjährigen Söhnen aus
erster Ehe einige minderjährige Söhne aus der letzten Ehe
Hinterläßt; so erhält die Wittwe neben der Nutznießung der-
jenigen Anteile, welche den Söhnen letzter Ehe erblich an-
gefallen sind, als Wittum eine Summe, welche der Hälfte der
auf die Söhne erster Ehe übergegangenen Anteile an der
Apanage oder Sustentation gleichkommt.
Im Uebrigen gilt wegen Vermehrung des Wittums in den
Fällen, in welchen die Nutznießung sich vermindert, oder ganz
aufhört, die unter Nro. 4 gegebene Bestimmung.
6. Wenn ein Prinz aus seiner letzten Ehe keine Kinder, oder
nur solche Söhne hinterlassen hat, welche zur Zeit seines
Todes bereits volljährig sind, so erhält seine Wittwe als
Wittum jährlich eine der Hälfte der Apanage oder Sustenta-
tion ihres Gemahls gleichkommende Summe.
7. Wenn ein Prinz nur Töchter hinterlassen hat, welche (Art. 34
als unvermählt seine Apanage erben, oder wenn (nach Art. 41,
42) die väterliche Sustentation auch auf die Töchter über-
gegangen ist; so wird es hinsichtlich der Nutznießung der
auf die minderjährigen Töchter gekommenen Teile eben so
gehalten, wie bei der Nutznießung der auf minderzjährige
Söhne gekommenen Apanagen, so wie auch bei der Volljährig-
keit der Prinzessinnen, bei ihrer Vermählung, oder bei ihrem
Absterben, die oben gegebenen Bestimmungen hinsichtlich des
hälftigen, aus der Staats-Casse zu leistenden Ersatzes jedes
der Nutznießung entzogenen Teils der von ihrem Gemahle ge-
nossenen Apanage, oder Sustentation, als Wittum, Platz greifen.
Art. 61. Bezieht eine Wittwe aus der Nutznießung der
Apanage, oder Sustentation, ihrer Söhne oder Töchter nicht
wenigstens die Summe von viertausend Gulden als Wittum,
oder erreicht überhaupt ihr Wittum nicht diese Summe, so wird
derselbe bis zu diesem Betrage erhöht.