Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

418 Anhang. Königliches Hausgesetz. 
kommt, so daß, wenn die Nutznießung der Apanagen oder 
Sustentationen aller Söhne aufgehört hat, die Wittwe eine 
der Hälfte der Apanage oder Sustentation ihres verstorbenen 
Gemahls gleichkommende Summe als Wittum erhält. 
5. Wenn ein Prinz neben einigen minderjährigen Söhnen aus 
erster Ehe einige minderjährige Söhne aus der letzten Ehe 
Hinterläßt; so erhält die Wittwe neben der Nutznießung der- 
jenigen Anteile, welche den Söhnen letzter Ehe erblich an- 
gefallen sind, als Wittum eine Summe, welche der Hälfte der 
auf die Söhne erster Ehe übergegangenen Anteile an der 
Apanage oder Sustentation gleichkommt. 
Im Uebrigen gilt wegen Vermehrung des Wittums in den 
Fällen, in welchen die Nutznießung sich vermindert, oder ganz 
aufhört, die unter Nro. 4 gegebene Bestimmung. 
6. Wenn ein Prinz aus seiner letzten Ehe keine Kinder, oder 
nur solche Söhne hinterlassen hat, welche zur Zeit seines 
Todes bereits volljährig sind, so erhält seine Wittwe als 
Wittum jährlich eine der Hälfte der Apanage oder Sustenta- 
tion ihres Gemahls gleichkommende Summe. 
7. Wenn ein Prinz nur Töchter hinterlassen hat, welche (Art. 34 
als unvermählt seine Apanage erben, oder wenn (nach Art. 41, 
42) die väterliche Sustentation auch auf die Töchter über- 
gegangen ist; so wird es hinsichtlich der Nutznießung der 
auf die minderjährigen Töchter gekommenen Teile eben so 
gehalten, wie bei der Nutznießung der auf minderzjährige 
Söhne gekommenen Apanagen, so wie auch bei der Volljährig- 
keit der Prinzessinnen, bei ihrer Vermählung, oder bei ihrem 
Absterben, die oben gegebenen Bestimmungen hinsichtlich des 
hälftigen, aus der Staats-Casse zu leistenden Ersatzes jedes 
der Nutznießung entzogenen Teils der von ihrem Gemahle ge- 
nossenen Apanage, oder Sustentation, als Wittum, Platz greifen. 
Art. 61. Bezieht eine Wittwe aus der Nutznießung der 
Apanage, oder Sustentation, ihrer Söhne oder Töchter nicht 
wenigstens die Summe von viertausend Gulden als Wittum, 
oder erreicht überhaupt ihr Wittum nicht diese Summe, so wird 
derselbe bis zu diesem Betrage erhöht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.