Anhang. Königliches Hausgesetz. 419
Die Bestimmungen der vorhergehenden Art. 56—60 über
das Nutznießungsrecht einer Wittwe hinsichtlich der Apanagen
und Sustentationen ihrer minderjährigen Kinder finden auch
alsdann ihre Anwendung, wenn dieselben auf die Minimums-
Summen (Art. 33, 34) herabgekommen sind, oder wenn der
Wittum selbst sich auf das gesetzte Minimum von viertausend
Gulden beschränkt.
Die Wittwe erhält daher sowohl ihren Wittum, als den
Erziehungs-Beitrag für ihre minderjährigen Kinder zunächst in
der Nutznießung der diesen gebührenden Apanagen oder Susten-
tationen.
Wofern jedoch die Hälfte derselben nicht wenigstens die von
der Wittwe als Wittum anzusprechende Hälfte der Apanage oder
Sustentation ihres verstorbenen Gemahls, und wenn diese Hälfte
weniger als viertausend Gulden betragen sollte, nicht einmal die
als Minimum eines Wittums festgesetzte Summe von viertausend
Gulden gewährt; so hat eine den Wittum ergänzende Zulage
aus der Staats-Casse einzutreten, und zwar bis auf die Summe
von viertausend Gulden im letztgedachten Falle, — bis auf die
Hälfte des Betrags der Apanage oder Sustentation des verstor-
benen Gemahls aber, wenn diese Hälfte mehr als viertausend
Gulden betragen sollte.
Diese Wittums-Ergänzung tritt auch im Laufe der Nutz-
nießung, oder am Ende derselben, so oft ein, als der Wittwe
mit der Volljährigkeit, beziehungsweise Vermählung, oder dem
Absterben eines ihrer Kinder die Nutznießung seines Anteils
entgeht.
Dagegen wird auch an der Wittums-Ergänzung, welche eine
in der Nutznießung stehende Wittwe aus der Staats-Casse bezieht,
so oft die Minimums-Apanage oder Sustentation eines ihrer
Kinder in Folge des angetretenen siebenzehnten Lebensjahres
sich erhöht (Art. 33, 34), die Hälfte der demselben nun zuwach-
senden Erhöhungs-Summe in Abzug gebracht.
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