Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

420 Anhang. Königliches Hausgesetz. 
VIII. Abschnitt. 
Privat-Vermögens-Verwaltungund Vererbung, auch 
andere Privathandlungen der Mitglieder des König- 
lichen Hauses. 
Art. 62. Die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen 
Hauses treten nach erlangter Volljährigkeit (Art. 15) in die selbst- 
eigene Verwaltung ihres Privat-Vermögens, in das Recht, ein 
eigenes Haus zu bilden und überhaupt in die Befugnis ein, jede 
Art von rechtlicher Handlung nach den bestehenden Gesetzen gültig 
vorzunehmen. 
Art. 63. Bei Verfügungen der Mitglieder des Königlichen 
Hauses über ihr Privat-Vermögen, so wie bei der Erbfolge in 
dasselbe, kommen die bestehenden bürgerlichen Gesetze in Anwendung. 
IX. Abschnitt. 
Gerichts barkeit über die Mitglieder des König- 
lichen Hauses. 
Art. 64. In bürgerlichen Rechtssachen ist für Personal- 
und Real-Klagen gegen die Mitglieder des Königlichen Hauses 
die oberste Justiz-Stelle des Königreichs (das Königliche Ober- 
Tribunal) deren Gerichtsstand. 
Von dem Ausspruche desselben ist die Appellation in der 
nämlichen Form gestattet, wie die gewöhnliche Revisions-Nach- 
suchung bei dem Ober-Tribunal Statt findet, nur mit dem Unter- 
schiede, daß Nova vorgetragen werden können, und daß es auf 
die bei dem Revisions-Verfahren erforderliche Summe nicht an- 
kommt. 
Art. 65. Würden bei einem Mitgliede des Königlichen 
Hauses Ehe-Zwistigkeiten entstehen, so sind dieselben von dem 
einen oder andern Theile an den König zu bringen, welcher 
sie beizulegen suchen, auch nach Befund der Umstände ein eigenes 
Consistorium in Beziehung auf die Trennung der Ehe niedersetzen 
und dessen Ausspruch zur Richtschnur der dabei betheiligten Ehe- 
gatten bestätigen wird. 
Bei fürstlichen Personen nicht-evangelischer Confession werden 
zugleich die Grundsätze ihrer Kirche berücksichtigt werden.
	        
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