420 Anhang. Königliches Hausgesetz.
VIII. Abschnitt.
Privat-Vermögens-Verwaltungund Vererbung, auch
andere Privathandlungen der Mitglieder des König-
lichen Hauses.
Art. 62. Die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen
Hauses treten nach erlangter Volljährigkeit (Art. 15) in die selbst-
eigene Verwaltung ihres Privat-Vermögens, in das Recht, ein
eigenes Haus zu bilden und überhaupt in die Befugnis ein, jede
Art von rechtlicher Handlung nach den bestehenden Gesetzen gültig
vorzunehmen.
Art. 63. Bei Verfügungen der Mitglieder des Königlichen
Hauses über ihr Privat-Vermögen, so wie bei der Erbfolge in
dasselbe, kommen die bestehenden bürgerlichen Gesetze in Anwendung.
IX. Abschnitt.
Gerichts barkeit über die Mitglieder des König-
lichen Hauses.
Art. 64. In bürgerlichen Rechtssachen ist für Personal-
und Real-Klagen gegen die Mitglieder des Königlichen Hauses
die oberste Justiz-Stelle des Königreichs (das Königliche Ober-
Tribunal) deren Gerichtsstand.
Von dem Ausspruche desselben ist die Appellation in der
nämlichen Form gestattet, wie die gewöhnliche Revisions-Nach-
suchung bei dem Ober-Tribunal Statt findet, nur mit dem Unter-
schiede, daß Nova vorgetragen werden können, und daß es auf
die bei dem Revisions-Verfahren erforderliche Summe nicht an-
kommt.
Art. 65. Würden bei einem Mitgliede des Königlichen
Hauses Ehe-Zwistigkeiten entstehen, so sind dieselben von dem
einen oder andern Theile an den König zu bringen, welcher
sie beizulegen suchen, auch nach Befund der Umstände ein eigenes
Consistorium in Beziehung auf die Trennung der Ehe niedersetzen
und dessen Ausspruch zur Richtschnur der dabei betheiligten Ehe-
gatten bestätigen wird.
Bei fürstlichen Personen nicht-evangelischer Confession werden
zugleich die Grundsätze ihrer Kirche berücksichtigt werden.