Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Königliches Hausgesetz. 421 
Art. 66. Für wichtigere Fälle anderer Art in persönlichen 
Angelegenheiten der Glieder des Königlichen Hauses, wo es sich 
nicht um Entscheidung bürgerlicher, oder ehelicher Rechts-Verhält- 
nisse handelt, steht dem Könige zu, einen Familien-Rat niederzu- 
setzen, welcher unter dem Vorsitze des Königs, oder desjenigen, 
welchem der König den Vorsitz überträgt, aus den im Lande an- 
wesenden volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses, bei welchen 
kein rechtliches Hinderniß obwaltet, und aus den Mitgliedern des 
Königlichen Geheimen Rats gebildet wird, und, unter dem Vor- 
trag des Justiz-Ministers, seine gutächtlichen Anträge zur Ent- 
schließung des Königs stellt. 
Sollte keiner der volljährigen Prinzen zur Zeit eines zu 
versammelnden Familien-Rats im Königreiche anwesend seyn; so 
können, wenn die Beschaffenheit des Gegenstandes einen Auf- 
schub zuläßt, auch einige der abwesenden, jedoch nicht zu weit 
vom Königreiche entfernten, dazu eingeladen werden. 
Art. 67. 1) Sollte der Fall eintreten, dass ein Mitglied des 
Königlichen Hauses sich eines wirklichen Vergehens, oder Ver- 
brechens, schuldig machte; so wird der König den im vorher- 
gehenden Artikel erwähnten Familien-Rat, unter Beiziehung 
der beiden Vorstände des Ober-Tribunals, als obersten König- 
lichen Gerichtshof constituieren, damit von demselben nach 
gepflogener Untersuchung und auf den Vortrag des Justiz- 
Ministers, nach den rechtlichen Verhältnissen des Falls, ein 
Erkenntniss gefällt werde. 
Letzteres wird sodann dem Könige vorgelegt und, Falls 
keine Begnadigung erfolgt, dessen Vollziehung angeordnet. 
X. Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen. 
Art. 68. Unsern Odheimen bleibt die Fortführung des 
ihnen bisher zugestandenen Wappens und ihr bisheriger Rang 
vorbehalten. 
1) Art. 67 ist durch das Ausf.Ges. zur St P. v. 4. März 1879 
Art. 13 (Rbl. S. 50) aufgehoben worden. 
  
 
	        
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