422 Anhang. Königliches Hausgesetz.
Art. 69. Die besondern Vorschriften, welche die Art. 12
und 13 über die Bestätigung und Verpflichtung der Vormünder,
deren Vermögens-Verwaltnng, Rechnungs-Ablegung und einzelne,
sonst gerichtlicher Bestätigung bedürfende, Handlungen enthalten,
leiden in Beziehung auf die minderjährige Descendenz der im
Auslande wohnenden Mitglieder des Königlichen Hauses in so
weit eine Ausnahme, als die Anwendung derselben mit den
Gesetzen des auswärtigen Staates, in welchen sie sich aufhalten,
insbesondere hinsichtlich dort gelegener Vermögensteile, unver-
träglich seyn würde.
Art. 70. Wegen der Ansprüche der jedesmaligen Privat-
Erben eines verstorbenen Königs auf diejenigen Vorräthe der
Hof-Domainen-Kammer, die von den reinen Einkünften dieses
Fideicommisses der Regenten-Familie Württembergs, soweit sie
bis zum Todestag eines jeweiligen Regenten eingegangen, oder
doch verfallen sind, herrühren, ist für künftige Erbfolge-Fälle
Folgendes festgesetzt:
1) Jeder Thronfolger in Württemberg aus der Nachkommenschaft
Unseres verewigten Herrn Vaters, des Königs Friderich
Majestät und Gnaden, soll verbunden seyn, den Privat-Erben
seines Vorgängers des letztverstorbenen Königs, die Summe
von Einmalhundert fünf und siebenzigtausend Gulden, vom
Todestag des Letztern an zahlbar, für ihre Ansprüche auf die
als reine Einkünfte zu betrachtenden Vorräthe des Hof-Domainen=
Kammerguts zu entrichten, wie Wir sie Kraft des unter dem
14. August 1818 abgeschlossenen Vergleichs an die Prinzen
und Prinzessinnen, Kinder Unsers Herrn Bruders, des Prin-
zen Paul, als Testaments-Erben des Königs, Unsers Herrn
Vaters, entrichteten.
Gegen diese Abfindungs-Summe haben die Privat-Erben auf
alle weitere Ansprüche auf obgedachte Vorräte, Ausstände und
noch nicht bezogene Früchte des letzten Jahres, als welche dem
Thronfolger verbleiben, Verzicht zu leisten.
2) Diese Summe ist vom Todestage eines jeweiligen Königs an,
bis zur Bezahlung verzinslich.
3) Eine Ausnahme von dieser Verbindlichkeit findet nur dann Statt,