434 Anhang. Landtagswahlgesetz.
Landtagswahlgesetz vom 16. Juli 1906.
Erster Abschnitt.
Wahl der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und
Städte im allgemeinen.
Art. 1.
Für die Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten ist
in jeder Gemeinde eine Kommission zu bilden. Sie besteht aus
dem Ortsvorsteher als Vorstand, dem Gemeindepfleger und drei
weiteren von dem vereinigten Gemeinderat und Bürgerausschuß
aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern.
In Gemeinden von mehr als 10000 Einwohnern können
jene vereinigten Kollegien aus je drei von und aus ihnen ge-
wählten Mitgliedern Subkommissionen zur Unterstützung der Kom-
mission bilden.
Art. 2.
Die Kommissionen sind bleibend.
Eine Neuwahl der von dem vereinigten Gemeinderat und
Bürgerausschuß bestellten Mitglieder findet nur insoweit statt,
als letztere aus jenen Kollegien auszuscheiden haben.
Art. 3.
Die Kommissionen sind verpflichtet, die Wählerlisten anzulegen,
und durch Sammlung der nötigen Materialien dafür Sorge zu
tragen, daß sie jederzeit ohne Verzug richtiggestellt werden können.
Art. 4.
Die Wahlberechtigten, welche in der Gemeinde ihren Wohn-
sitz oder ihren nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, wer-
den von Amts wegen in die Wählerliste ausgenommen.
Art. 5.
Wer in mehreren Gemeinden einen Wohnsitz oder nicht bloß
vorübergehenden Aufenthalt hat, ist in die Wählerliste derjenigen
Gemeinde aufzunehmen, in welcher er zur Zeit der Feststellung
der Liste sich aufhält.
Wahlberechtigte vom Militärstande, welche sich bei der Fahne
befinden, wählen an dem Ort ihrer Garnison 7.
) Zu vergl. jadoch 5. (4 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai
1874 Reichs-Gesetzbl. S