Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Landtagswahlgesetz. 435 
Art. 6. 
Die Wählerliste hat die Namen der Wahlberechtigten je unter 
Aufführung ihrer Vornamen und ihres Berufs zu enthalten. Die 
Festsetzung der näheren Bestimmungen ist Sache der Instruktion. 
Art. 7. 
Vor der erstmaligen Anlegung der Wählerliste und ebenso 
vor jeder Wahl unmittelbar nach dem Erscheinen des Wahlaus- 
schreibens im Regierungsblatt ist ein öffentlicher Aufruf zur An- 
meldung der Wahlberechtigten zu erlassen. 
Den Wahlberechtigten steht das Recht zu, auch in der Zwischen- 
zeit ihre Anmeldungen der Kommission zu übergeben. Die Berück- 
sichtigung einer Anmeldung bei der Wahl setzt voraus, daß sie 
spätestens in der für etwaige Beschwerden gegen die Wahlliste 
vorgesehenen Frist (Art. 8), je nach Umständen mit den erforder- 
lichen Belegen (Art. 4), der zuständigen Kommission übergeben 
worden ist. 
Art. 8. 
Binnen 10 Tagen nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens 
im Regierungsblatt müssen die Wahllisten gefertigt, bezw. ergänzt 
sein (vergl. Art. 3). Sie sind sodann während eines unmittelbar 
anschließenden Zeitraums von sechs Tagen auf dem Rathause zu 
allgemeiner Einsichtnahme aufzulegen; auch ist, daß dies geschehen, 
öffentlich bekanntzumachen. 
Innerhalb dieses Zeitraums ist jeder Einwohner der Gemeinde 
befugt, gegen die aufgelegten Listen wegen Uebergehung von Per- 
sonen, welche in dieselben aufzunehmen gewesen wären, sowie gegen 
Aufnahme unberechtigter Personen bei der Kommission für Ab- 
fassung der Liste schriftlich oder mündlich Vorstellung zu erheben. 
Die Kommission hat längstens binnen drei Tagen von Er- 
hebung der Vorstellung an Beschluß darüber zu fassen, und, wenn 
sich der Betreffende bei letzterem nicht beruhigen zu können erklärt, 
die endgültige Entscheidung der Oberamtswahlkommission einzuholen. 
Nach Ablauf der vorgesehenen Frist von sechs Tagen kann 
mit Wirksamkeit für die nächste Wahl eine Aenderung der Wahl- 
liste nicht mehr vorgenommen werden. 
28“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.