Anhang. Landtagswahlgesetz. 435
Art. 6.
Die Wählerliste hat die Namen der Wahlberechtigten je unter
Aufführung ihrer Vornamen und ihres Berufs zu enthalten. Die
Festsetzung der näheren Bestimmungen ist Sache der Instruktion.
Art. 7.
Vor der erstmaligen Anlegung der Wählerliste und ebenso
vor jeder Wahl unmittelbar nach dem Erscheinen des Wahlaus-
schreibens im Regierungsblatt ist ein öffentlicher Aufruf zur An-
meldung der Wahlberechtigten zu erlassen.
Den Wahlberechtigten steht das Recht zu, auch in der Zwischen-
zeit ihre Anmeldungen der Kommission zu übergeben. Die Berück-
sichtigung einer Anmeldung bei der Wahl setzt voraus, daß sie
spätestens in der für etwaige Beschwerden gegen die Wahlliste
vorgesehenen Frist (Art. 8), je nach Umständen mit den erforder-
lichen Belegen (Art. 4), der zuständigen Kommission übergeben
worden ist.
Art. 8.
Binnen 10 Tagen nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens
im Regierungsblatt müssen die Wahllisten gefertigt, bezw. ergänzt
sein (vergl. Art. 3). Sie sind sodann während eines unmittelbar
anschließenden Zeitraums von sechs Tagen auf dem Rathause zu
allgemeiner Einsichtnahme aufzulegen; auch ist, daß dies geschehen,
öffentlich bekanntzumachen.
Innerhalb dieses Zeitraums ist jeder Einwohner der Gemeinde
befugt, gegen die aufgelegten Listen wegen Uebergehung von Per-
sonen, welche in dieselben aufzunehmen gewesen wären, sowie gegen
Aufnahme unberechtigter Personen bei der Kommission für Ab-
fassung der Liste schriftlich oder mündlich Vorstellung zu erheben.
Die Kommission hat längstens binnen drei Tagen von Er-
hebung der Vorstellung an Beschluß darüber zu fassen, und, wenn
sich der Betreffende bei letzterem nicht beruhigen zu können erklärt,
die endgültige Entscheidung der Oberamtswahlkommission einzuholen.
Nach Ablauf der vorgesehenen Frist von sechs Tagen kann
mit Wirksamkeit für die nächste Wahl eine Aenderung der Wahl-
liste nicht mehr vorgenommen werden.
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