436 Anhang. Landtagswahlgesetz.
Art. 9.
Spätestens am 21. Tage nach dem Erscheinen des Wahlaus-
schreibens im Regierungsblatt haben die Ortsvorsteher die Wähler-
listen samt den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem
Bezirksamt einzusenden.
Dasselbe veranlaßt die alsbaldige endgültige Entscheidung
über diese Anstände durch die Oberamtswahlkommission, ergänzt
hiernach die Wählerlisten, läßt nach erfolgter Prüfung äußerlich
wahrnehmbare Mängel berichtigen, und übersendet die Listen zur
Benützung bei der Wahl rechtzeitig dem betreffenden Distrikts-
wahlkommissär.
Nur derjenige ist zur Wahl zuzulassen, welcher in die Wähler-
liste aufgenommen ist.
Art. 10.
Jede Gemeinde, bei zusammengesetzten Gemeinden die Gesamt-
gemeinde, bildet der Regel nach einen besonderen Abstimmungs-
distrikt.
Jedoch können kleine, sowie solche Gemeinden, in welchen
Personen, die zur Bildung der Distriktswahlkommission geeignet
sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten
Gemeinden zu einem Abstimmungsdistrikt vereinigt, große Ge-
meinden in mehrere Abstimmungsdistrikte geteilt werden.
Kein Abstimmungsdistrikt darf mehr als 3500 Einwohner
nach der letzten allgemeinen Volkszählung enthalten.
Die Abgrenzung der Abstimmungsdistrikte geschieht sofort
nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungsblatt
durch das Oberamt und wird in dem zu den amtlichen Veröffent-
lichungen des Oberamts dienenden Blatte bekanntgemacht.
Art. 11.
Die Beaufsichtigung der gesetzmäßigen Vornahme des Wahl-
geschäfts ist Obliegenheit des Oberamts.
Die Oberamtswahlkommission hat für jeden Abstimmungs-
distrikt ihres Wahlbezirks einen Wahlvorsteher (Distriktswahl-
kommissär), welcher die Wahl zu leiten hat, und einen Stellver-
treter desselben für Verhinderungsfälle zu wählen.