Anhang. Landtagswahlgesetz. 437
Die Namen derselben sind sofort in dem zu den amtlichen Ver-
öffentlichungen des Oberamts dienenden Blatte bekanntzumachen.
Art. 12.
Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wähler seines
Wahldistrikts einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer
und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahltermin
ein, beim Beginn der Wahlhandlung zur Bildung der Distrikts-
wahlkommission zu erscheinen.
Art. 13.
Die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke sind genau am
dreißigsten Tage nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im
Regierungsblatt in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzu-
nehmen.
Die Abstimmung beginnt nach erfolgter Konstituierung der
Distriktswahlkommission (Art. 13 a Abs. 1) um 10 Uhr vormittags
und wird um 7 Uhr abends geschlossen (vergl. übrigens Art. 16
Abs. 1).
Die Namen der Distriktswahlkommissäre und ihrer Stellver-
treter, das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, der Tag
der Wahl, sowie die Zeit des Anfangs und des Schlusses der
Abstimmung, sind von den Ortsvorstehern in jeder Gemeinde
mindestens 3 Tage vor dem Wahltermin auf ortsübliche Weise
bekanntzumachen.
Art. 13 a.
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvor-
steher den Protokollführer und die Beisitzer mittels Handschlags
an Eidesstatt verpflichtet und so die Distriktswahlkommission kon-
stituiert.
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei
Mitglieder der Distriktswahlkommission anwesend sein.
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich wäh-
rend der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer
von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeit-
weiligen Vertretung ein anderes Mitglied der Distriktswahlkom=
mission zu beauftragen.