Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Landtagswahlgesetz. 437 
Die Namen derselben sind sofort in dem zu den amtlichen Ver- 
öffentlichungen des Oberamts dienenden Blatte bekanntzumachen. 
Art. 12. 
Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wähler seines 
Wahldistrikts einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer 
und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahltermin 
ein, beim Beginn der Wahlhandlung zur Bildung der Distrikts- 
wahlkommission zu erscheinen. 
Art. 13. 
Die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke sind genau am 
dreißigsten Tage nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im 
Regierungsblatt in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzu- 
nehmen. 
Die Abstimmung beginnt nach erfolgter Konstituierung der 
Distriktswahlkommission (Art. 13 a Abs. 1) um 10 Uhr vormittags 
und wird um 7 Uhr abends geschlossen (vergl. übrigens Art. 16 
Abs. 1). 
Die Namen der Distriktswahlkommissäre und ihrer Stellver- 
treter, das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, der Tag 
der Wahl, sowie die Zeit des Anfangs und des Schlusses der 
Abstimmung, sind von den Ortsvorstehern in jeder Gemeinde 
mindestens 3 Tage vor dem Wahltermin auf ortsübliche Weise 
bekanntzumachen. 
Art. 13 a. 
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvor- 
steher den Protokollführer und die Beisitzer mittels Handschlags 
an Eidesstatt verpflichtet und so die Distriktswahlkommission kon- 
stituiert. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei 
Mitglieder der Distriktswahlkommission anwesend sein. 
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich wäh- 
rend der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer 
von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeit- 
weiligen Vertretung ein anderes Mitglied der Distriktswahlkom= 
mission zu beauftragen.
	        
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