438 Anhang. Landtagswahlgesetz.
Art. 14.
Die Wahlen erfolgen durch unmittelbare und geheime Stimm-
abgabe der Wahlberechtigten.
Im Wahllokal ist die erforderliche Zahl amtlich gestempelter
Umschläge, welche für alle Wahlbezirke gleich und aus undurch-
sichtigem Papier gefertigt sein müssen, bereitzuhalten. Auch muß
sich in demselben ein Tisch oder eine Mehrzahl von Tischen be-
finden, welche so aufgestellt und mit einer solchen Vorrichtung
versehen sind, daß an ihnen der Wähler den Stimmzettel gegen
Beobachtung geschützt in den Umschlag zu stecken vermag.
Behufs der Stimmgebung hat jeder Wähler in eigener Person
im Wahllokal seines Abstimmungsdistrikts zunächst einen amtlich
gestempelten Umschlag an sich zu nehmen, sodann an den ab-
gesonderten Tisch (Abs. 2) zu treten, dort seinen Stimmzettel in
den Umschlag zu stecken und diesen unverschlossen, sobald sein Name
in der Wählerliste vorgemerkt ist, selbst in die Wahlurne zu legen.
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen gehindert sind,
an den abgesonderten Tisch zu treten oder ihren Stimmzzettel eigen-
händig in den Umschlag zu verbringen und diesen in die Wahl-
urne zu legen, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson
bedienen.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit
keinen äußeren Kennzeichen versehen sein.
Stimmzzettel, welche nicht in einem amtlich gestempelten, oder
welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag ab-
gegeben werden wollen, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen.
Art. 15.
Die Distriktswahlkommission entscheidet über sich ergebende
Anstände.
Die Kommission handhabt bei dem Wahlgeschäfte die Ord-
nung. Es ist ihr zu diesem Zweck eine Strafgewalt bis zu
12 Mk. Geldstrafe und bis zu 2 Tagen Haft eingeräumt.
Dem Bestraften steht gegen ein Straferkenntnis die sofortige
Beschwerde (Reichs-Strafprozeßordnung § 353) bei dem Oberamte
zu. Dieselbe hat aufschiebende Wirkung, jedoch kann eine erkannte
Haftstrafe sofort bis zu 24 Stunden vollzogen werden, wenn die