Anhang. Landtagswahlgesetz. 439
Aufrechterhaltung der Ordnung die ungesäumte Vollziehung er-
fordert.
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; das-
selbe hat die Namen der Kommissionsmitglieder, Zeit und Ort
des Geschäfts, die Zahl der abstimmenden Wähler im ganzen,
vorgekommene Anstände und gefaßte Beschlüsse, sowie alle auf
die Gültigkeit der Wahl Einfluß übende Vorfälle zu enthalten.
Art. 16.
Um 7 Uhr abends erklärt der Wahlvorsteher, daß nur noch
diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, welche im
Wahllokal bereits anwesend sind.
Nach Schluß der Abstimmung werden die Unschläge aus
der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Ergibt sich
dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von
der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen
der Abstimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht ist, so ist
dies nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokoll an-
zugeben.
Art. 17.
Sodann erfolgt durch die Distriktswahlkommissson die Prüfung
und Zählung der Stimmzettel.
Einer der Beisitzer eröffnet hiebei jeden Umschlag, entfaltet den
in ihm befindlichen Stimmzettel und übergibt denselben dem Wahl-
vorsteher, welcher ihn nach lauter Verlesung an einen anderen
Beisitzer weiterreicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahl-
handlung aufbewahrt.
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in
das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten
zufallende Stimme und zählt dieselbe laut. In gleicher Weise
führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die zur
Vormerkung der Abstimmenden benützte Wählerliste (Art. 14 Abs. 2)
beim Schlusse der Wahlhandlung von der Distriktswahlkommis-
sion zu unterschreiben und dem Protokoll beizufügen ist.
Art. 18.
Ungültig und bei Feststellung des Wahlresultats nicht in An-
rechnung zu bringen sind: