Anhang. Landtagswahlgesetz. 449
zählungen der Distriktswahlkommissionen und der Oberamtswahl-
kommission wird darauf keine Rücksicht genommen, ob ein Ge-
wählter wählbar ist.
Für verbundene Wahlvorschläge wird außerdem die Gesamt-
zahl der auf sie gefallenen Stimmen erhoben.
Sodann werden die Abgeordnetensitze gemäß Art. 34 auf die
einzelnen Wahlvorschläge verteilt und die Gewählten nach Vor-
schrift des Art. 35 festgestellt.
Art. 34.
Die Abgeordnetensitze werden unter die Wahlvorschläge nach
dem Verhältnis der ihnen zugefallenen Stimmenzahlen (Art. 33)
verteilt.
Zu diesem Zweck werden die den einzelnen Vorschlägen zu-
gefallenen Gesamtstimmenzahlen der Reihe nach durch eins, zwei,
drei, vier usw. geteilt und von den hiebei sich ergebenden Teil-
zahlen so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach ge-
ordnet, als Abgeordnete zu wählen sind.
Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Abgeordnetensitze, als
Höchstzahlen (Abs. 2) auf ihn entfallen.
Wenn bei der Ordnung der erforderlichen Höchstzahlen die
an letzter Stelle stehende Zahl auf mehrere Wahlvorschläge zu-
gleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welche von den
gleichberechtigten Vorschlägen die noch freien Sitze erhalten sollen.
Bei dieser Verteilung sind die verbundenen Wahlvorschläge
in der Art als Ein Wahlvorschlag zu betrachten, daß zunächst die
Gesamtzahl aller Stimmen, welche die auf den verbundenen Wahl-
vorschlägen stehenden Bewerber zusammen auf sich vereinigt haben,
maßgebend ist. Ist so die Zahl der auf die verbundenen Vor-
schläge entfallenden Sitze festgestellt, so erfolgt in gleicher Weise
die weitere Verteilung dieser Stellen auf die einzelnen Wahlvor-
schläge nach Maßgabe der auf sie gefallenen Stimmenzahl.
Wenn ein Wahlvorschlag weniger Vorgeschlagene enthält, als
Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze
auf die nächsten Höchstzahlen mit ihm verbundener Wahlvor-
schläge über.
Göz, Verfassungsurkunde. 29