Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Landtagswahlgesetz. 451 
Wahlvorschlag angehörenden weiteren Bewerber ersetzt; die Reihen— 
folge bestimmt sich nach Art. 35. 
Ersatzwahlen finden nicht statt. 
Die Wahlprotokolle und die Stimmzettel sind bis zum Ab- 
lauf der Wahlperiode sorgfältig aufzubewahren. 
Art. 39. 
Zur Beseitigung erheblicher Mängel im Wahlverfahren ein- 
zelner Abstimmungsdistrikte ist in diesen, wenn die Kammer der 
Abgeordneten hierauf Antrag stellt, vom Ministerium des Innern 
die Wiederholung der Abstimmung auf Grund derselben Wähler- 
listen anzuordnen. 
Dritter Abschnitt. 
Wahl der Abgeordneten der Landeswahkkreise. 
Art. 40. 
Der Tag der Wahlen der in § 133 Ziff. 3 der Verfassungs- 
urkunde (Art. 4 des Verfassungsgesetzes vom heutigen Tage) be- 
zeichneten siebzehn Abgeordneten der beiden Landeswahlkreise ist 
binnen acht Tagen nach dem Tag der allgemeinen Wahlen der 
Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte (8 133 Ziff. 1 
und 2 der Verfassungsurkunde) vom Ministerium des Innern 
öffentlich bekannt zu machen. Die Wahl ist genau am dreißigsten 
Tage nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungs- 
blatt in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
Art. 41. 
Die Wahl wird auf Grund derselben Wählerlisten, nach den- 
selben Abstimmungsdistrikten und bei gleicher Besetzung der Di- 
striktsowahlkommissionen, wie die vorangegangenen Wahlen der 
Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte vorgenommen (pgl. 
Art. 3—12). 
Personen, welche bei den vorangegangenen allgemeinen Wahlen 
der Oberamtsbezirke und Städte für zum Abgeordneten eines 
Oberamtsbezirks oder einer Stadt gewählt von der Oberamts- 
wahlkommission erklärt worden sind, sind nicht wählbar. 
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