Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

452 Anhang. Landtagswahlgesetz. 
Art. 42. 
Für die Wahlen in beiden Wahlbezirken wird mit dem Sitze 
in Stuttgart eine gemeinsame Landeswahlkommission gebildet, 
welche aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern nebst ebenso— 
vielen Stellvertretern besteht. Der Vorsitzende und sein Stell- 
vertreter und zwei Beisitzer nebst ihren Stellvertretern werden 
aus dem Kreise der staatlichen Beamten, die vier weiteren Beisitzer 
nebst ihren Stellvertretern aus den Mitgliedern der bürgerlichen 
Kollegien der Gemeinden je eines der vier Kreise des Landes 
berufen. - 
Für die Ermittelung des Wahlergebnisses wird die Kom— 
mission in zwei Abteilungen geschieden und zu diesem Zwecke in 
der Weise verstärkt, daß jede Abteilung mit einem Vorsitzenden 
nebst seinem Stellvertreter, mit zwei Beisitzern aus dem Kreise der 
staatlichen Beamten nebst ihren Stellvertretern und den zwei wei— 
teren Beisitzern nebst ihren Stellvertretern besetzt ist, welche aus 
den Mitgliedern der bürgerlichen Gemeinden des Wahlbezirks be— 
rufen sind. 
Sämtliche Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von dem 
Ministerium des Innnern bestellt; ihre Namen sind öffentlich be- 
kannt zu machen. Der Gesamtkommission und den Abteilungen 
wird je ein Protokollführer und die erforderliche Zahl von Hilfs- 
arbeitern beigegeben. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit 
sämtlicher Mitglieder oder ihrer Stellvertreter erforderlich. Die 
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. 
Art. 43. 
Auf die Wahl der Abgeordneten der beiden Landeswahlkreise 
finden die Bestimmungen in Art. 27—39 mit nachstehenden Ab- 
änderungen und Ergänzungen Anwendung. An die Stelle der 
Oberamtswahlkommission tritt die Landeswahlkommission, bei der 
Ermittelung des Wahlergebnisses (Art. 33—35 und Art. 37) die 
betreffende Abteilung. 
Art. 44. 
Die Wahlvorschläge sind so zeitig einzureichen (Art. 28 Abs. 1), 
daß zwischen dem Tag der Einreichung und dem Wahltag ein 
Zeitraum von mindestens vierzehn vollen Tagen liegt.
	        
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