456 Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren.
86.
Das Sekretariat und somit auch die Protokolle werden von
den Sekretären beider Kammern gemeinschaftlich geführt.
8 6.
Bei den vorkommenden Wahlen geschieht die Abstimmung
durch geheime schriftliche Stimmgebung; die Stimmen werden
durch das Sekretariat, mit Zuziehung einer gleichen Anzahl von
Skrutatoren aus jeder Kammer, gezählt. Der Präsident der
Ersten Kammer bezeichnet die Skrutatoren nach der bei jeder
Kammer hierfür bestehenden Norm. Bei gleicher Stimmenzahl
gibt das natürliche Alter den Vorzug.
87.
Sind mehrere Mitglieder für dieselbe Stelle oder denselben
Zweck mit relativer Stimmenmehrheit zu erwählen, so wird durch
jedes stimmende Mitglied die erforderliche Anzahl auf einem
Stimmzettel verzeichnet, und mithin die Wahl in einer und der-
selben Handlung vollendet.
88.
Finden sich auf einem Stimmzettel mehr Mitglieder ver—
zeichnet, als zu wählen sind, so werden die zuletzt geschriebenen,
insoweit durch ihre Benennung die erforderliche Zahl überschritten
ist, nicht gezählt.
89
Der Zusammentritt beider Kammern zu vertraulichen Be—
sprechungen kann, so oft es dieselben für dienlich erachten (Vl.
§ 177), zufolge freiwilliger Entschließung beider Kammern ge-
schehen, mit Ausnahme der in den 88§ 181 und 183 der Vl.
vorgeschriebenen Fälle.
Mit der Einladung zu einer solchen Besprechung wird die
Anzeige des Gegenstandes derselben und die abschriftliche Mit-
teilung des sie veranlassenden Antrages verbunden.
Die Bestimmungen des § 3 über den Vorstand finden auch
hier ihre Anwendung, mit der Abänderung, daß der Präsident
derjenigen Kammer die Proposition macht, von welcher die Ein-
ladung zu dieser Besprechung ausging.