466 Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren.
8 48.
Am Schlusse der allgemeinen Beratung, sowie in jedem Sta—
dium der Einzelberatung kann der Gegenstand oder können ein—
zelne Teile desselben, selbst wenn darüber schon Beschluß gefaßt
ist, insbesondere auch Verbesserungsanträge, an eine Kommission
verwiesen oder zu wiederholter Berichterstattung zurückverwiesen
werden.
8 49.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch in dem Falle
Anwendung, wenn ein Gegenstand, ehe er an die Kammer ge—
langte, von der Kammer der Abgeordneten beraten worden ist.
8 50.
Abweichende Beschlüsse der Kammer der Abgeordneten wer—
den, wenn über den betr. Gegenstand in der Kammer der Standes-
herren erstmals eine Kommission berichtet hat, von derselben
Kommission begutachtet; andernfalls auf den Vortrag des früheren
Berichterstatters (§ 42 Abs. 2) in der Kammer beraten, es wäre
denn, daß dieselbe die Verweisung an eine Kommission beschließen
würde.
Abänderungsanträge über andere, als die die abweichenden
Beschlüsse der anderen Kammer betreffenden Teile einer Vorlage
sind bei dieser Verhandlung statthaft, wenn sie von mindestens
fünf Mitgliedern gestellt sind.
VI. Anträge der Mitglieder, Petitionen und
Interpellationen.
§ 51.
Selbständige Anträge einzelner Mitglieder können entweder
schriftlich eingereicht oder während der Sitzung, unbeschadet der
Tagesordnung, angezeigt werden. Im letzteren Falle wird der
schriftlich auszufertigende Antrag von dem Antragsteller ver-
lesen und dem Schriftführer übergeben.
Solche Anträge werden nach der Zeitfolge des Einlaufs so-
fort auf die Tagesordnung der nächsten oder einer folgenden
Sitzung gesetzt, in welcher der Antrag von dem Antragsteller