468 Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren.
Verweisung an eine Kommission beschließt, von dem Präsidenten
einem Mitgliede der Kammer zur Berichterstattung zugewiesen.
§ 57.
Von dem Beschlusse der Kammer wird den Bittstellern durch
Protokollauszug oder durch Schreiben des Schriftführers Nach-
richt gegeben. Enthalten die Eingaben keine die Unterzeichner
persönlich betreffenden Wünsche, so genügt die Aufnahme des Be-
schlusses in das Protokoll.
8 58.
Interpellationen an einen Minister, die nicht mit einem zu
verhandelnden Gegenstande im Zusammenhang stehen, müssen be—
stimmt formuliert dem Präsidenten überreicht werden, welcher
dieselben dem betreffenden Minister abschriftlich mitteilt und zu
gleicher Zeit um Erklärung ersucht, ob und wann die Interpel-
lation beantwortet werden wird.
Erklärt der Minister sich zur Beantwortung bereit, so wird
an dem im Einvernehmen mit ihm bestimmten Tag dem Inter-
pellanten die nähere Ausführung seiner Interpellation in der
Kammersitzung gestattet.
An die Beantwortung der Interpellation und die Entgegnung
des Interpellanten kann sich eine Verhandlung über den Gegen-
stand anknüpfen, wenn nicht die Kammer beschließt, zur Tages-
ordnung überzugehen (§ 70 Abs. 2).
VII. Kommissionen.
8 59.
Jede Kommission besteht, wenn die Kammer nicht eine andere
Zahl beschließt, aus fünf Mitgliedern, welche mit relativer Stim-
menmehrheit gewählt werden. In gleicher Weise werden in einem
zweiten Wahlgange zwei Ersatzmänner gewählt. Fällt ein Kom—
missionsmitglied ganz aus, so wählt die Kammer an seine Stelle
ein anderes.
Von dem Ergebnis der Wahlen wird der Königlichen Re-
gierung Anzeige erstattet. Das Verzeichnis der Mitglieder der
bestehenden Kommissionen wird im Sitzungssaale angeschlagen.