Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

468 Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren. 
Verweisung an eine Kommission beschließt, von dem Präsidenten 
einem Mitgliede der Kammer zur Berichterstattung zugewiesen. 
§ 57. 
Von dem Beschlusse der Kammer wird den Bittstellern durch 
Protokollauszug oder durch Schreiben des Schriftführers Nach- 
richt gegeben. Enthalten die Eingaben keine die Unterzeichner 
persönlich betreffenden Wünsche, so genügt die Aufnahme des Be- 
schlusses in das Protokoll. 
8 58. 
Interpellationen an einen Minister, die nicht mit einem zu 
verhandelnden Gegenstande im Zusammenhang stehen, müssen be— 
stimmt formuliert dem Präsidenten überreicht werden, welcher 
dieselben dem betreffenden Minister abschriftlich mitteilt und zu 
gleicher Zeit um Erklärung ersucht, ob und wann die Interpel- 
lation beantwortet werden wird. 
Erklärt der Minister sich zur Beantwortung bereit, so wird 
an dem im Einvernehmen mit ihm bestimmten Tag dem Inter- 
pellanten die nähere Ausführung seiner Interpellation in der 
Kammersitzung gestattet. 
An die Beantwortung der Interpellation und die Entgegnung 
des Interpellanten kann sich eine Verhandlung über den Gegen- 
stand anknüpfen, wenn nicht die Kammer beschließt, zur Tages- 
ordnung überzugehen (§ 70 Abs. 2). 
VII. Kommissionen. 
8 59. 
Jede Kommission besteht, wenn die Kammer nicht eine andere 
Zahl beschließt, aus fünf Mitgliedern, welche mit relativer Stim- 
menmehrheit gewählt werden. In gleicher Weise werden in einem 
zweiten Wahlgange zwei Ersatzmänner gewählt. Fällt ein Kom— 
missionsmitglied ganz aus, so wählt die Kammer an seine Stelle 
ein anderes. 
Von dem Ergebnis der Wahlen wird der Königlichen Re- 
gierung Anzeige erstattet. Das Verzeichnis der Mitglieder der 
bestehenden Kommissionen wird im Sitzungssaale angeschlagen.
	        
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