Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren. 469
8 60.
Ihren Vorstand und dessen Stellvertreter, sowie ihre Be—
richterstatter wählt die Kommission mit absoluter Stimmenmehrheit.
8 61.
Dem Präsidenten der Kammer, welcher nicht Kommissions-
mitglied sein kann, steht frei, an den Sitzungen der Kommission
mit beratender Stimme teilzunehmen; es werden ihm deshalb die
Sitzungen jedesmal angezeigt. Auch kann die Kommission den
Antragsteller oder andere Mitglieder der Kammer zur Beratung
beiziehen.
Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich; doch
steht es den Mitgliedern der Kammer frei, den Beratungen als
Zuhörer anzuwohnen.
8 62.
Den Kommissionen steht zu, die einzelnen Ministerien um
Auskunft oder um Mitteilung von Akten zu ersuchen, sowie die
Minister einzuladen, entweder persönlich oder durch Bevollmäch—
tigte in ihren Sitzungen Aufschlüsse zu erteilen und an ihren Be—
ratungen teilzunehmen.
Die Kommissionen sind ferner berechtigt, sowohl Mitteilungen
von einzelnen Mitgliedern der Kammer, als Eingaben anderer
Personen, soweit sich solche Mitteilungen und Eingaben auf den
der Kommission erteilten Auftrag beziehen, anzunehmen, sowie,
wo sie dies zu Ausführung ihres Auftrages für erforderlich er—
achten, Sachverständige zur Aeußerung zu veranlassen.
Im Namen der Kommission unterzeichnet deren Vorstand.
Gehen den Kommissionen Wünsche und Anträge einzelner
Kammermitglieder in bezug auf den von ihnen zu behandelnden
Gegenstand schriftlich zu, so werden sie dieselben bei ihren Gut-
achten würdigen.
8 63.
Zur Gültigkeit eines Kommissionsbeschlusses wird die An—
wesenheit von wenigstens drei Mitgliedern, und im Falle die
Kommission deren mehr als fünf zählt, von vier ihrer Mitglieder
erfordert.