470 Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren.
Der Vorstand hat dasselbe Stimmrecht, wie die übrigen Mit-
glieder. Ergibt sich durch Ausübung desselben Stimmengleichheit,
so werden, wenn nicht die Kommission beschließt, das Erscheinen
eines fehlenden Mitgliedes abzuwarten, beide Anträge an die
Kammer gebracht.
Die Ansicht der Minderheit wird in dem Berichte angeführt.
8 64.
Die Beschlüsse der Kommissionen bestehen in den zu Erle—
digung des erteilten Auftrages erforderlichen oder dadurch veran—
laßten Anträgen an die Kammer.
Sobald eine Kommission ihr Gutachten und ihre Anträge
fertiggestellt hat, wird hiervon dem Präsidenten Anzeige gemacht.
Die Kammer oder, falls diese hierüber keinen Beschluß ge—
faßt hat, die Kommission beschließt, ob der Bericht oder wenig—
stens die Anträge der Kommission zu drucken sind. Soweit der
Druck nicht erfolgt, kann der Bericht in der Kammer mündlich
oder durch Verlesen eines schriftlichen Vortrages erstattet werden;
will in diesem Falle die Kommission durch ihr Gutachten einem
Minister Anlaß zur Aeußerung geben, so wird demselben, wenn
tunlich, ein Auszug aus dem Gutachten mit der Tagesordnung
zugestellt.
VIII. Beratung in der Kammer.
5.
Die Beratung wird eingeleitet durch den Vortrag des Be-
richterstatters und des etwaigen Antragstellers. Die Verlesung
einer gedruckten Vorlage kann dadurch ersetzt werden, daß der
Präsident auf diese oder die betreffende Ziffer derselben hinweist.
Nachdem der Präsident hierauf die Debatte eröffnet hat,
sprechen die Mitglieder in derjenigen Reihenfolge, in welcher sie
sich zum Worte gemeldet haben. Verlangt ein Mitglied das
Wort zur Geschäftsordnung, so ist ihm dasselbe hierzu auch vor
denjenigen Mitgliedern zu erteilen, welche sich vor ihm zum Worte
gemeldet haben.
Die Minister, die Königlichen Kommissäre, die Berichterstatter
und, wenn kein Berichterstatter vorhanden ist, die Antragsteller
dürfen nach jedem Redner das Wort ergreifen.