Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren. 471
8 66.
Der Präsident nimmt an der Verhandlung nur insoweit
Teil, als es die Ordnung des Ganges derselben und die Leitung
der Beratung und Abstimmung erfordert. Will er, als Mitglied
der Kammer, an der Debatte vollständig Anteil nehmen, so tritt
er den Vorsitz seinem Stellvertreter ab; er leitet jedoch auch in
diesem Falle die Abstimmung.
8 67.
Die Verhandlungen sind mündlich. Nur die Minister und
Königlichen Kommissäre, die Berichterstatter und im Falle des
8 51 die Antragsteller haben die Befugnis, schriftliche Vorträge
in der Versammlung zu verlesen.
8 68.
Der Redner darf von niemand unterbrochen werden. Nur
der Präsident wird, wenn ein Redner von der Sache abschweift
oder sich gegen die Ordnung verfehlt, sei es nach eigenem Er—
messen, sei es auf Anregung eines Mitgliedes, dies bemerken und
den Redner nötigenfalls auf die Sache zurückweisen oder zur Ord-
nung rufen.
Ist das Eine oder das Andere in der nämlichen Sitzung
zweimal ohne Erfolg geschehen, so kann der Präsident dem Red-
ner unter Zustimmung der Kammer das Wort entziehen oder,
wenn es ihm nicht gelingt, die Ordnung herzustellen, die Sitzung
für aufgehoben erklären.
Wer dem Rufe des Präsidenten Folge leistet, dem wird auf
sein Begehren vom Präsidenten das Wort erteilt, um sich recht-
fertigen zu können.
§ 69.
Wenn ein Mitglied seine Stellung in der Kammer zu einer
Beleidigung oder Verleumdung der Regierung, der Stände oder
einzelner Personen mißbraucht, so hat die Kammer dies zu rügen,
und der Präsident hat hierzu sofort das Nötige einzuleiten.
8 70.
Wenn kein Redner mehr sich zum Wort meldet, so schließt
der Präsident die Debatte.
Uebrigens steht jedem Mitgliede frei, darauf aufmerksam zu