Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Anhang. Geschäftsordnung d. Kammer d. Standesherren. 473 
verfassungsmäßigen Sitzordnung in allen wichtigeren Fällen, ins- 
besondere über Gesetzesentwürfe und Staatsverträge im ganzen. 
Es ist übrigens jedem Mitgliede gestattet, auch in anderen Fällen 
namentliche Abstimmung zu verlangen. 
9 75. 
In minder wichtigen Fällen geschieht die Abstimmung durch 
Aufstehen und Sitzenbleiben. Das Ergebnis stellt der Präsident 
nach Rücksprache mit den Schriftführern fest; bleibt ein Zweifel, 
so wird zum Namensaufruf geschritten. 
Hat sich aber gegen einen Vorschlag des Präsidenten oder 
gegen einen von ihm vorgelegten Antrag auf dessen Anfrage, ob 
die Kammer damit einverstanden sei, oder hat sich gegen die von 
ihm aufgerufenen einzelnen Artikel eines Entwurfs oder Ziffern 
einer Vorlage kein Widerspruch erhoben, so werden dieselben als 
von der Kammer genehmigt angenommen. 
8 76. 
Die Abstimmung geschieht bei namentlichem Aufrufe durch 
Bejahung oder Verneinung ohne bedingende Zusätze. Keinem an— 
wesenden Mitgliede ist gestattet, sich der Abstimmung zu enthalten. 
Wer auf nochmalige Aufforderung nicht unbedingt abstimmt 
oder im Saale anwesend die Abstimmung verweigert, wird als 
gegen den Antrag stimmend angesehen. Eine bereits abgegebene 
Stimme darf nicht zurückgenommen werden. 
877. 
Bei allen namentlichen Abstimmungen sind, wenn sich nicht 
Einstimmigkeit ergeben hat, die bejahenden und die verneinenden 
Stimmen mit Namen im Protokoll zu bemerken. 
§ 78. 
Jedem Mitgliede ist gestattet, bei seiner Abstimmung die 
Gründe derselben durch eine kurze mündliche oder von ihm zu 
verlesende schriftliche Erklärung darzulegen. 
79. 
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses, sowie zu einer Wahl, 
wird die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder der Kammer 
(Vl. 8§ 160) erfordert. 
Die Beschlüsse werden, soweit nicht für besondere Fälle eine
	        
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