Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

42 Verfassungsurkunde. § 23. 
§ 23. In Absicht auf die Verpflichtung zum Wafendienste und 
das Recht, Waffen zu tragen. 
Die Verpflichtung zur Verteidigung des Vaterlandes und 
die Verbindlichkeit zum Waffendienste ist allgemein; es finden 
in letzterer Hinsicht keine andere, als die durch die Bun- 
desakte und die bestehenden Gesetze begründeten Ausnah- 
men statt. 
Ueber das Recht, Waffen zu tragen, wird ein Gesetz die 
nähere Bestimmung geben. 
1. Nach den älteren württembergischen Gesetzen bestand eine 
militärische Dienstpflicht nur in Kriegs= und Notfällen, und auch 
dann nur mit Bewilligung der Stände und auf Kriegsdauer; im 
Frieden konnte das stehende Heer nur durch freiwillige Werbung 
ergänzt werden. Jeder häuslich angesessene Bürger war verpflichtet, 
eine vollständige Waffenrüstung zu besitzen, die unter keinen Um- 
ständen veräußert werden durfte und in deren Gebrauch regelmä- 
ßhige Uebungen stattfinden sollten. Zur Rheinbundszeit wurde eine 
allgemeine Entwaffnung angeordnet und die Aushebung schonungs- 
los durchgeführt. Diesem Zustand gegenüber stellt der § 23 in 
Abs. 1 den Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht auf und verheißt 
in Abs. 2 ein Gesetz über das Recht zum Waffentragen. 
2. Die allgemeine Wehrpflicht, mit der das noch in 
den Rekrutierungsgesetzen vom 10. Febr. 1828 und vom 22. Mai 1843 
zugelassene Recht der Stellvertretung sich nicht verträgt, ist erst in 
dem infolge der Bündnisverträge von 1866 erlassenen Gesetz vom 
12. März 1868 durchgeführt. Jetzt ist an die Stelle des § 23 Abs. 1 
und der von der Militärverfassung handelnden §8 99 und 100 Vl. 
die Reichsgesetzgebung mit der Militärkonvention vom 21./25. Nopbr. 
18701) getreten. Maßgebend sind insbesondere das Reichsgesetz über 
die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 9. Novbr. 1867 mit seinen 
Novellen, das Reichsmilitärgesetz vom 9. Mai 1874 mit zahlreichen 
Ergänzungen und Aenderungen, das Gesetz über den Landsturm 
vom 12. Febr. 1875 und das Kontrollgesetz vom 15. Febr. 1875. Die 
Abgedruckt im Anhang als Beil. 10.
	        
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